Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung – (k)ein unbe­kann­tes Wesen?

 

H. S.

Vom 1. Okto­ber bis 30. Novem­ber 2022 wer­den die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen (SBV) neu gewählt. In allen Betrie­ben mit min­des­tens fünf schwer­be­hin­der­ten Beschäf­tig­ten oder ihnen gleich­ge­stell­ten behin­der­ten Beschäf­tig­ten haben die­se gemäß Sozi­al­ge­setz­buch (SGB) IX das Recht auf eine spe­zi­el­le Interessenvertretung.

ISO-Transparent auf der Antikriegsdemo am 5. März 2022 in Mannheim. (Foto: Avanti².)

ISO-Trans­pa­rent auf der Anti­kriegs­de­mo am 5. März 2022 in Mann­heim. (Foto: Avanti².)

Die SBV wird häu­fig unter­schätzt und nicht ernst genom­men. Das gilt nicht nur für Geschäfts­lei­tun­gen, son­dern lei­der auch man­ches Mal für Betriebs- und Per­so­nal­rä­te, die ver­hin­dern wol­len, dass die SBV bei wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen mitredet.

Viel zu oft gilt das auch für SBV-Ver­tre­tun­gen selbst, die ihre Funk­ti­on nur halb­her­zig oder gar nicht im Sin­ne ihrer Auf- gaben­stel­lung wahr­neh­men. Dabei hat die SBV dafür zu sor­gen, dass die Belan­ge von schwer­be­hin­der­ten Beschäf­tig­ten bei allen betrieb­li­chen Ent­schei­dun­gen gehört und ihre Rech­te gewahrt werden.

Dies gilt zum Bei­spiel für die Gestal­tung von Arbeits­plät­zen, Arbeits­zei­ten und Über- stun­den. Auch bei Ein­stel­lun­gen, Ein­grup­pie­run­gen und Kün­di­gun­gen von schwer­be­hin­der­ten Men­schen muss die SBV ange­hört wer­den. Eine Kün­di­gung ohne die Betei­li­gung der SBV ist sogar unwirksam.

Außer­dem ste­hen die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen den Beschäf­tig­ten bera­tend und hel­fend zur Sei­te, etwa wenn die­se einen Antrag auf Aner­ken­nung einer Behin­de­rung stel­len. Nach Unfäl­len oder Erkran­kun­gen ist es die Auf­ga­be der SBV, sich zusam­men mit dem Betriebs- oder Per­so­nal­rat dafür ein­zu­set­zen, dass der Arbeits­platz erhal­ten wer­den kann. Das kann zum Bei­spiel durch tech­ni­sche Ände­run­gen oder Wie­der­ein­glie­de­rungs­ver­fah­ren geschehen.

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung kann dar­über hin­aus eine Inklu­si­ons­ver­ein­ba­rung aus­han­deln, die Inklu­si­ons­zie­le im Unter­neh­men benennt und Dis­kri­mi­nie­rung verhindert.

Eigen­stän­di­ge Interessenvertretung
Die SBV ist eine eigen­stän­di­ge Inter­es­sen­ver­tre­tung und übt ihr Amt völ­lig unab­hän­gig aus. Nie­mand darf ihr rein­re- den. Trotz­dem macht es natür­lich Sinn, dass die SBV eng mit dem Betriebs- oder Per­so­nal­rat sowie der Gewerk­schaft zusammenarbeitet.

Gera­de in der heu­ti­gen Zeit gibt es ver­mehrt schwer­be­hin­der­te Men­schen, und auch psy­chi­sche Belas­tun­gen und Erkran­kun­gen kom­men immer häu­fi­ger vor. Die Vor­ga­ben aus dem Arbeits­schutz­ge­setz – vor allem des Para­gra­phen 5 zur Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung – gel­ten in beson­de­rem Maß für die Schwer­be­hin­der­ten und die ihnen Gleich­ge­stell­ten. Das Arbeits­schutz­ge­setz bie­tet einen wich­ti­gen Hand­lungs­rah­men für die SBV.

Mit ihrem spe­zi­el­len Wis­sen und Auf- trag nimmt die SBV eine wich­ti­ge Schnitt­stel­len­po­si­ti­on zwi­schen den (schwer-)behinderten Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen, dem Betrieb, dem Betriebs­rat und den Behör­den ein. Wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für eine erfolg­rei­che Arbeit der SBV sind die Kennt­nis­se der Pro­blem­stel­lun­gen von schwer­be­hin­der­ten Men­schen und die Beach­tung nicht nur der gesund­heit­li­chen, son­dern auch der sozia­len Aspek­te bei der Umset­zung von Maßnahmen.

SBV stär­ken
Ange­sichts der Bedeu­tung der SBV braucht es Men­schen, die wäh­len, aber auch enga­gier­te Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen, die sich zur Wahl stel­len. Wäh­rend nur schwer­be­hin­der­te Men­schen und ihnen Gleich­ge­stell­te selbst wäh­len dür­fen, gilt das für die Wahl­kan­di­da­tur nicht. Das heißt, dass auch Men­schen ohne Grad der Behin­de­rung kan­di­die­ren und gewählt wer­den können.

Das Enga­ge­ment der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen ist gesetz­lich abge­si­chert. Eben­so wie der Betriebs- und Per­so­nal­rat unter­liegt die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung einem beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz und ist für die Erle­di­gung ihrer Auf­ga­ben von der Arbeit freigestellt. 
Die ISO ruft zur Betei­li­gung an den SBV-Wah­len und zur Stär­kung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen auf.

Aus Avan­ti² Rhein-Neckar Okto­ber 2022
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