Wohnen - ein Grundrecht!
U. D.
Mit der Umverteilung gesellschaftlichen Reichtums von unten nach oben haben sich die prokapitalistischen Parteien selbst die „Sachzwänge“ geschaffen, mit denen sie ihre Politik zu Gunsten großer privater „Investoren“ rechtfertigen.
Gemachte Wohnungskrise
Diese Umverteilung setzt die „öffentliche Hand“ und die Masse der arbeitenden Menschen unter massiven finanziellen und politischen Druck gesetzt. Da so gut wie keine gesellschaftlichen Alternativen zum Kapitalismus diskutiert werden, stehen viele Menschen hilflos dem Privatisierungsirrsinn gegenüber. Sie glauben oft an das immer wieder verbreitete Märchen, privatwirtschaftliche Angebote seien besser als öffentliche.
Es wundert also nicht, dass Krankenhäuser, Rente, Pflege, öffentliche Infrastruktur wie Nahverkehr, Wasserversorgung oder Müllabfuhr für private „Investoren“ attraktiv gemacht wurden und werden. Attraktiv bedeutet dabei nicht, das Beste für die Gesellschaft zu erreichen, sondern hohe Profite für diese „Investoren“ zu sichern. Dieselbe Entwicklung können wir auf dem Wohnungsmarkt beobachten.
Verfehlte Politik auch in Mannheim
Der Wohnungsbau in Mannheim folgt den vorgenannten Prinzipien und wird im Wesentlichen durch die städtische Wohnungsbaugesellschaft und private Großinvestoren geprägt. Stadt und Investoren wissen sehr genau, wo und wie sich Wohnungen mit hohen Profiten realisieren lassen. So nehmen die Verantwortlichen für Bauprojekte bewusst in Kauf, dass durch hochpreisige Wohnungen oder massive Mieterhöhungen langjährige, aber sozial schlechter gestellte Mietende ihre bisherigen Wohnungen oder Stadtteile verlassen müssen („Gentrifizierung“).
Zu dieser Politik passt auch, dass für Wohnungsbau und Arbeitsplatzentwicklung wichtiges städtisches Gelände privatisiert wurde, anstatt es selbst zu entwickeln. Erinnert sei an den Spekulationsskandal um Teile des Turley-Geländes („Aus 6 mach 36 Millionen Euro“) und an den Verzicht auf das städtische Vorkaufsrecht für das GE-Gelände. Letzteres wurde von dem US-Konzern, der das ehemalige Alstom-Werk in Mannheim-Käfertal fast völlig platt gemacht hat, im Februar 2019 für 28 Millionen Euro verkauft.
Systemwechsel erforderlich
Die in Berlin gestartete Initiative zur Enteignung der „Deutschen Wohnen“ geht in die richtige Richtung. Dabei bezieht sie sich auf die im Grundgesetz in den Artikeln 14 und 15 stehende Möglichkeit der Enteignung (siehe unten).
Die veröffentlichte politische Meinung und die prokapitalistischen Parteien positionierten sich wie erwartet mehrheitlich gegen Enteignungen. Schließlich würden damit private „Investoren“ abgeschreckt werden und somit noch weniger Wohnraum entstehen.
Welche verworrene Logik! Die großen Wohnungsbauträger und Wohnungsgesellschaften „enteignen“ täglich Hunderttausende von MieterInnen. Sie bauen und vermieten nicht, um bezahlbaren Wohnraum für alle anzubieten, sondern wegen des größtmöglichen Profits. Sie sind nicht die Lösung des Problems, sondern Teil des Problems
Aber Enteignung und Verstaatlichung alleine reichen nicht aus. Die Wohnungen und die Wohnungsbaupolitik müssen darüber hinaus unter die demokratische Kontrolle der Kommunen und der Mietenden gestellt werden. Der dafür erforderliche Druck muss durch eine breite außerparlamentarische Bewegung kommen. Mit der Demo von 300 Menschen am 06. April 2019 in Mannheim ist ein kleiner Schritt in diese Richtung gemacht worden
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Artikel 14 GG
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15 GG
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.