Was tun gegen die Infektionsgefahr bei der Arbeit?
W.A.
Die Arbeitswelt ist bei COVID-19 nach wie vor ein Hochrisikogebiet. Was also ist zu tun?
Selbst wenn es endlich flächendeckendes Testen und Impfen auch in allen Betrieben geben würde, dürften die folgenden Vorgaben nicht aufgehoben werden.
Die Gefährdung durch Corona ist zu beurteilen und der Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz sicherzustellen. Dabei sind nicht nur die AHA-L-Regeln zu beachten, sondern es ist auch die Rangfolge von technischen, organisatorischen, persönlichen Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip) einzuhalten.
10 Punkte sind zu beachten:
1. Der Sicherheitsabstand zwischen Beschäftigten bei der Arbeit muss mindestens 2 m betragen.
2. Der enge Kontakt von Personen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu unterbinden.
3. Entsprechend ist durch versetzte Pausen sicherzustellen, dass der Mindestabstand in Pausenräumen eingehalten wird.
4. In Räumen muss ein effektives Lüftungskonzept umgesetzt werden.
5. Auf sorgfältige und regelmäßige Handhygiene ist zu achten.
6. Ein wirksamer Reinigungsplan für Arbeitsmittel und mit der Hand berührbare Flächen ist umzusetzen.
7. Gegebenenfalls muss auch geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.
8. Es ist zu prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen für besonders Schutzbedürftige (z. B. Menschen mit Vorerkrankungen) erforderlich sind.
9. Verständliche Unterweisungen der Beschäftigten zum Infektionsschutz sind durchzuführen.
10. Koordination und Umsetzung der Maßnahmen sowie ihre Wirkungskontrolle sind sicherzustellen.
Zu alledem sind Firmen zwingend verpflichtet. Aber auch Betriebsräte und Beschäftigte sind gefordert.
Ein gesellschaftlicher Aktionsplan für die Arbeitswelt ist nach wie vor erforderlich:
1. Die systematische (muttersprachliche) Aufklärung über die Gefahren der Pandemie, über wirksame Methoden des Infektionsschutzes am Arbeitsplatz sowie über die Rechte und Pflichten von Beschäftigten.
2. Die schnelle Entwicklung und kontinuierliche Umsetzung eines standardisierten, betrieblich zu konkretisierenden Infektionsschutzplans – beginnend in den Brennpunkten der Pandemie (Altenheime, Flüchtlingsunterkünfte, Handels- und Industriebetriebe, Kitas, Krankenhäuser, Schulen …)
3. Die betriebliche und überbetriebliche Kontrolle des Infektionsschutzes nach dem TOP-Prinzip an allen Arbeitsplätzen.
4. Die gesetzliche Pflicht, überall Betriebsräte und von den Beschäftigten kontrollierte Kommissionen für Infektionsschutz zu bilden.
5. Die wirksame Verhinderung von BR-Mobbing und Gewerkschaftsbekämpfung.