Inter­Clean Gebäu­de­rei­ni­gung und Gebäu­de­diens­te GmbH

Lohn­dum­ping bei Rei­ni­gungs­kräf­ten: Gegen­wehr hat­te Erfolg

 

In der Okto­ber-Aus­ga­be der Avanti2 haben wir über das Glad­be­cker Unter­neh­men Inter­Clean und die dort ange­wand­ten Metho­den des Betriebs­rats-Mob­bings berich­tet. Gewerk­schaft­lich enga­gier­te Beschäf­tig­te der klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaft hat­ten im Jahr 2012 einen Betriebs­rat gegrün­det, der von Geschäfts­füh­rer Hel­muth Bar­kow­ski von Beginn an erbit­tert bekämpft wur­de. Mit Unter­stüt­zung des Anwalts Mar­tin Löbb­ecke kamen hier Metho­den zur Anwen­dung, wie sie in den Anlei­tun­gen zum Betriebs­rats-Bas­hing von Kanz­lei­en wie Schrei­ner & Part­ner zu fin­den sind. Nicht alle Kol­le­gIn­nen haben sich zur Koope­ra­ti­on mit der Geschäfts­lei­tung nöti­gen las­sen. Auch das von dem Unter­neh­men prak­ti­zier­te Lohn­dum­ping haben nicht alle schwei­gend hin­ge­nom­men. Vom Erfolg, den Simo­ne und Wal­ter Reiß­ner vor dem Arbeits­ge­richt in Gel­sen­kir­chen erzielt haben, kön­nen auch ande­re profitieren.

P.S.

Haupt­auf­trag­ge­ber von Inter­Clean ist das Ein­kaufs­zen­trum Cen­tro in Ober­hau­sen. Hier betreibt das Unter­neh­men unter ande­rem die vier Toi­let­ten­an­la­gen. Wal­ter Reiß­ner war dort als Rei­ni­gungs­kraft und Simo­ne Reiß­ner als so genann­te Sitze­rin beschäf­tigt. Auf­ga­be der letz­te­ren war es, die Nut­ze­rIn­nen der kos­ten­los zur Ver­fü­gung ste­hen­den Toi­let­ten zur Gabe eines Obo­lus zu bewe­gen und die­ses Geld voll­stän­dig an Inter­Clean her­aus­zu­ge­ben (sie­he hier­zu auch den Kas­ten auf Sei­te 6). Bei­de waren Mit­glie­der des 2012 gegrün­de­ten Betriebs­rats. Auf­grund des fort­ge­setz­ten Mob­bings von Mit­glie­dern der Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten durch die Geschäfts­lei­tung kün­dig­ten sie bei Inter­Clean und reich­ten im Anschluss Kla­ge gegen das Unter­neh­men auf Her­aus­ga­be eines Teils der Trink­gel­der ein. Bereits im Janu­ar 2014 erziel­ten sie einen ers­ten Erfolg: Das Arbeits­ge­richt Gel­sen­kir­chen stell­te fest, dass es sich bei dem von den Kun­dIn­nen auf dem Tel­ler hin­ter­las­se­nen Geld um Trink­geld han­delt – und nicht um ein frei­wil­li­ges Nut­zungs­ent­gelt, wie es die Geschäfts­lei­tung behaup­tet hat­te. Trink­gel­der stün­den ein­deu­tig den Beschäf­tig­ten zu.

Das Gericht ver­ur­teil­te Inter­Clean, den Klä­ge­rIn­nen Aus­kunft über die Höhe der im maß­geb­li­chen Zeit­raum ein­ge­nom­me­nen Trink­gel­der zu ertei­len. Es stell­te auch in den Raum, dass das Geschäfts­mo­dell von Inter­Clean sit­ten­wid­rig sein könn­te (Urtei­le vom 21.1.2014 – *1 Ca 2158/13 und 1 Ca 1603/13). Am 25. Sep­tem­ber 2014 fand eine zwei­te Ver­hand­lung vor dem Arbeits­ge­richt Gel­sen­kir­chen statt, bei dem über die Höhe des Anteils der Reiß­ners an den Trink­gel­dern und über den kon­kre­ten Betrag ent­schie­den wer­den soll­te. Unter­neh­mer-Anwalt Mar­tin Löbb­ecke ver­such­te auch hier noch ein­mal, das Gericht davon zu über­zeu­gen, dass das „Tel­ler­geld“ Inter­Clean zusteht. Er gab an, dass der mit dem Cen­tro abge­schlos­se­ne Ver­trag über die Rei­ni­gung der Toi­let­ten für Inter­Clean nicht kos­ten­de­ckend sei. So sei das Unter­neh­men auf den Ein­be­halt des „Tel­ler­gel­des“ ange­wie­sen. Den ent­spre­chen­den voll­stän­di­gen Ver­trag mit dem Cen­tro woll­te er dem Gericht aller­dings nicht vor­le­gen. Ohne­hin hat­te die Rich­te­rin kein Ver­ständ­nis dafür, dass die Trink­gel­der der Beschäf­tig­ten – die ein Teil des Loh­nes sind – indi­rekt zur Sub­ven­tio­nie­rung des Cen­tro ein­ge­setzt wer­den sollten. 

Aber­mals kam die Fra­ge nach der Sit­ten­wid­rig­keit der von Inter­Clean geüb­ten Pra­xis auf. Alles, was in der Ver­hand­lung zuta­ge kam, sprach gegen das Rei­ni­gungs­un­ter­neh­men. Den­noch ende­te der Pro­zess mit einem Ver­gleich. Löbb­ecke hat­te ange­kün­digt, eine Nie­der­la­ge vor Gericht nicht hin­zu­neh­men, und die Klä­ge­rIn­nen woll­ten den Fall end­lich zum Abschluss brin­gen. Den Reiß­ners wur­den 1.000 bzw. 1.800 Euro Anteil am Trink­geld zuge­spro­chen. Trotz des gerin­gen Streit­werts han­delt es sich hier um einen bedeu­ten­den Fall, und auch wenn kein Grund­satz­ur­teil gefällt wur­de, kön­nen sich ande­re Beschäf­tig­te hier­auf beru­fen: Beschäf­tig­te, die ver­gleich­ba­re Arbeits­ver­trä­ge wie Simo­ne und Wal­ter Reiß­ner haben, haben Dank deren Mut und Durch­hal­te­ver­mö­gen nun gute Aus­sich­ten, erfolg­reich auf Her­aus­ga­be zumin­dest eines Teils der Trink­gel­der kla­gen zu kön­nen. Anders, als es auf dem ers­ten Blick den Anschein hat, geht es hier um viel Geld. Nach Schät­zung der Klä­ge­rin lan­den an nor­ma­len Tagen meh­re­re Hun­dert und an Spit­zen­ta­gen meh­re­re Tau­send Euro auf den Sammeltellern. 

Das Gericht hat­te sich hier nur mit einem Zeit­raum von zwei Mona­ten beschäf­tigt. Die Bericht­erstat­tung über den Fall erfolg­te über diver­se Medi­en und bun­des­weit. Es ist zu wün­schen, dass sich vie­le ermu­tigt füh­len und dem Bei­spiel von Simo­ne und Wal­ter Reiß­ner fol­gen, den ihnen vor­ent­hal­te­nen Lohn einzuklagen.

aus der Rhein-Neckar Bei­la­ge zur Avan­ti 227, Novem­ber 2014
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