Tarif­ein­heit

 

Pidder Lüng

Wahr­schein­lich wird wohl die Gro­ße Koali­ti­on im Herbst das Gesetz zur Tarif­ein­heit beschlie­ßen. Ein­heit klingt ja immer gut, wes­halb ein gro­ßer Teil der Gewerk­schafts­mit­glie­der die­ses Vor­ha­ben begrüßt. Sehen wir aber genau­er hin, was es mit die­ser Ein­heit auf sich hat. Kri­ti­ke­rIn­nen brand­mar­ken die Tarif­ein­heit als Ein­schrän­kung des Streik­rechts. Hier ist offen­sicht­lich etwas klärungsbedürftig.

Das Streik­recht ist Rich­ter­recht. Wie bit­te? Haben wir nicht alle in der Schu­le gelernt, dass zu den gehei­lig­ten Prin­zi­pi­en des bür­ger­li­chen Staa­tes die Tei­lung in die drei Gewal­ten Gesetz­ge­bung, Aus­füh­rung der Geset­ze und Recht­spre­chung gehört? Und wider­spricht es nicht die­sem Prin­zip, dass Gerich­te Recht set­zen? Beim Streik­recht gibt es aller­dings eini­ge Besonderheiten.

Hin­ter­grund: Juris­ti­sches zum Streik­recht
Es heißt, das Streik­recht sei ein Grund­recht. Im Grund­rechts­ka­ta­log des Grund­ge­set­zes ist es aller­dings nicht zu fin­den. Statt­des­sen gibt es in Art. 9 die „Koali­ti­ons­frei­heit“, aus der das Streik­recht abge­lei­tet wird. Die Logik ist im Grun­de ein­fach und nach­voll­zieh­bar: Wenn Koali­tio­nen erlaubt sind, müs­sen ihnen auch koali­ti­ons­ty­pi­sche Akti­vi­tä­ten erlaubt sein, sonst gäbe es fak­tisch kein Koali­ti­ons­recht. Bei der Grün­dung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land waren bür­ger­li­che Kräf­te durch­aus fort­schritt­li­cher als heut­zu­ta­ge. So wur­de aus­drück­lich des­halb auf eine recht­li­che Rege­lung des Streik­rechts ver­zich­tet, weil es sich dabei immer nur um eine Ein­schrän­kung han­deln könn­te. Die Ein­schrän­kun­gen kamen den­noch, durch eine Recht­spre­chung, die sich nur ver­ste­hen lässt, wenn die typi­sche juris­ti­sche Denk­wei­se ein­be­zo­gen wird. Dem­nach sind alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger frei und gleich. Sie beschäf­ti­gen sich damit , mit­ein­an­der Rechts­ge­schäf­te ein­zu­ge­hen. Dass es in Wirk­lich­keit ganz anders ist, kön­nen die Men­schen, für die der Begriff „abhän­gig Beschäf­tig­te“ ein­fach nur unge­wollt ehr­lich ist, klar erken­nen. Juris­tIn­nen wur­de die­se ein­fa­che Erkennt­nis in lan­ger Aus­bil­dung müh­sam abtrai­niert. So ist denn die Ver­trags­frei­heit aus dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch die hei­ligs­te der Frei­hei­ten, wel­che noch vor den Grund­rech­ten im Stu­di­um behan­delt wird. Die Ver­trags­frei­heit ist unter den Bedin­gun­gen sozia­ler Ungleich­heit (unter denen die stär­ke­re Par­tei die Bedin­gun­gen dik­tie­ren kann) so etwas wie die Frei­heit frei­er Füch­se in frei­en Hühnerställen.

Auf­grund die­ser Vor­stel­lung ist denn nun auch für Rich­te­rIn­nen an Arbeits­ge­rich­ten die Koali­ti­ons­frei­heit eine Frei­heit, wel­che der Gewer­be­frei­heit gleich­ran­gig gegen­über­steht. Dass das Streik­recht eines ist, wel­ches drin­gend nötig ist, um die Über­macht der Arbeit“geber“ ein­zu­däm­men, kann in die­ser Logik gar nicht vor­kom­men. So wird zwi­schen die­sen vor­geb­lich gleich­ran­gi­gen Frei­hei­ten der Kon­flikt in der Recht­spre­chung fein aus­ta­riert. Her­aus kam, was wir als streik­recht­li­che Rege­lun­gen heu­te erle­ben. Streiks dür­fen den Geschäfts­gang nur so weit stö­ren, wie es unbe­dingt erfor­der­lich ist. Das heißt: Sie sind über­haupt nur zuläs­sig, wo es um den Abschluss von Tarif­ver­trä­gen geht und auch dann nur als „ulti­ma ratio“ – als letz­tes Mit­tel. Wäh­rend ein Tarif­ver­trag gilt, sind sie gleich ganz ver­bo­ten. Das will uns das schö­ne Wort von der Frie­dens­pflicht sagen.

Was dann geschah
Um die Ereig­nis­se zu ver­ste­hen, ist die Kennt­nis die­ser krau­sen Denk­wei­se erfor­der­lich. Was nicht heißt, dass es nötig ist, dafür Ver­ständ­nis auf­zu­brin­gen. Da es beim Streik immer um Tarif­ver­trä­ge gehen soll­te, ist damit die Fra­ge ver­bun­den: Wel­cher Tarif­ver­trag denn? Seit 1957 war es stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (und damit auch der unte­ren Gerich­te), dass im Zwei­fels­fall immer der jeweils spe­zi­el­le­re Tarif gel­ten sol­le, wenn es meh­re­re Tarif­ver­trä­ge gibt. Das soll­te unab­hän­gig von der Gewerk­schafts­zu­ge­hö­rig­keit gel­ten – also unab­hän­gig davon, wel­che Gewerk­schaft den jeweils spe­zi­el­le­ren Tarif abge­schlos­sen hat­te und ob die jeweils betrof­fe­ne Arbeit­neh­me­rin dar­in orga­ni­siert war. Es gab also fak­tisch so etwas wie Tarif­ein­heit durch Recht­spre­chung. Bis im Juni 2010 das Bun­des­ar­beits­ge­richt von die­ser Recht­spre­chung abwich. Denn – eine spä­te aber gleich­wohl rich­ti­ge Erkennt­nis – die Ver­drän­gung eines Tarif­ver­tra­ges durch einen ande­ren ist mit dem Grund­recht der Koali­ti­ons­frei­heit nicht zu ver­ein­ba­ren. Die ist ein anschau­li­ches Bei­spiel, wie die Recht­spre­chung, die sich ja doch immer nur nach den gel­ten­den Geset­zen rich­ten soll, durch die sozia­le und poli­ti­sche Wirk­lich­keit ver­än­dert wer­den kann. Hat­ten doch ver­mehrt Spar­ten­ge­werk­schaf­ten, wie z.B. die Lok­füh­re­rIn­nen, ver­mehrt eige­ne Tarif­ver­trä­ge erkämpft. Nun waren die­se Spar­ten­ge­werk­schaf­ten gleich Zwei­en ein Dorn im Auge: Der Unter­neh­mer­sei­te sowie­so. Schlag­kräf­ti­ge und kämp­fe­ri­sche Spar­ten­ge­werk­schaf­ten kön­nen mit ihren Streiks eine Men­ge lahm­le­gen und Ver­bes­se­run­gen durch­set­zen, die dem Pro­fit­stre­ben abträg­lich sind. 

Der DGB-Füh­rung pass­te die Ent­wick­lung eben­so wenig in den Kram. Dort, wo die DGB-Gewerk­schaf­ten sich sozi­al­part­ner­schaft­lich-zurück­hal­tend ver­hal­ten, machen die Spar­ten­ge­werk­schaf­ten ihnen Kon­kur­renz. So kam es Mit­te 2010 zu einer gemein­sa­men Geset­zes­in­itia­ti­ve von BDA und DGB zur „Wie­der­her­stel­lung der Tarif­ein­heit“. Das heißt: Die Lage zur Zeit der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zwi­schen 1957 und 2010 soll­te wie­der­her­ge­stellt wer­den. Dazu soll nur noch der Tarif­ver­trag der mit­glie­der­stärks­ten Gewerk­schaft im Betrieb gel­ten. Das wäre zum Bei­spiel in Kran­ken­häu­sern der Tarif­ver­trag von ver.di und nicht der­je­ni­ge der Ärz­te­ver­ei­ni­gung Mar­bur­ger Bund. Die Tari­fe von ver.di sind für Ärz­tIn­nen deut­lich schlech­ter. Für das Pfle­ge­per­so­nal wür­den sie bei der­zei­ti­ger Rechts­la­ge gel­ten, weil der Mar­bur­ger Bund in sei­nen Tarif­ver­trä­gen für die Pfle­ge nichts gere­gelt hat. Nicht nur, dass die Ärz­tIn­nen damit schlech­ter bezahlt wür­den, gefällt dem Mar­bur­ger Bund wenig, son­dern auch, dass die Frie­dens­pflicht für ihn göl­te. Für ande­re Berei­che wären die Fol­gen ähn­lich. In den DGB-Gewerk­schaf­ten gibt es der­zeit kei­ne ein­deu­ti­ge Hal­tung. Einer­seits wird beson­ders von den Vor­stän­den betont, dass die Spar­ten­ge­werk­schaf­ten durch die Orga­ni­sa­ti­on spe­zi­el­ler Grup­pen die Soli­da­ri­tät unter­gra­ben, wes­halb die­se Geset­zes­in­itia­ti­ve nötig sei. Ande­rer­seits wird vie­len Gewerk­schafts­ak­ti­vis­tIn­nen klar, dass es sich um eine mas­si­ve Ein­schrän­kung des Streik­rechts han­delt. Nach etli­chen Akti­vi­tä­ten von unten, ins­be­son­de­re der gewerk­schafts­über­grei­fen­den Initia­ti­ve „Hän­de weg vom Streik­recht“ zog sich der DGB 2011 aus der Geset­zes­in­itia­ti­ve wie­der zurück. Bis heu­te ist aller­dings die Hal­tung der DGB-Gewerk­schaf­ten alles ande­re als ein­deu­tig. Der Scha­den ist aber nun ein­mal ange­rich­tet wor­den – will sagen: Die Geset­zes­in­itia­ti­ve von BDA und DGB ist zu einem Vor­ha­ben der Gro­ßen Koali­ti­on gewor­den, unter Feder­füh­rung des SPD-geführ­ten Bundesarbeitsministeriums.

Bewer­tung
Das Argu­ment, dass Spar­ten­ge­werk­schaf­ten zur Ent­so­li­da­ri­sie­rung bei­tra­gen, ist nicht völ­lig von der Hand zu wei­sen. Wenn eine ohne­hin pri­vi­le­gier­te Berufs­grup­pe wie Ärz­tIn­nen noch eine Extra­wurst gebra­ten kriegt, weckt das beim Fuß­volk zu Recht wenig Sym­pa­thie. Aber dazu wäre noch eini­ges zu sagen: Die Poli­tik der DGB-Gewerk­schaf­ten der letz­ten Jah­re hat es die­sen Grup­pie­run­gen leicht gemacht. Ein­zel­ne Berufs­grup­pen wur­den inner­halb der DGB-Gewerk­schaf­ten mar­gi­na­li­siert und erhoff­ten sich von ihnen nichts mehr, dafür umso mehr von eige­nen Ver­bän­den. Dass die­se nicht immer gera­de die Speer­spit­ze des Fort­schritts dar­stel­len, steht auf einem ande­ren Blatt. Out­sour­cing, Pri­va­ti­sie­rung und Libe­ra­li­sie­rung der Märk­te haben zu deut­li­chen Ver­schlech­te­run­gen bei den Beschäf­tig­ten geführt, ohne dass die DGB-Gewerk­schaf­ten dem viel ent­ge­gen­zu­set­zen hat­ten. Dar­auf müss­te eine bes­se­re Tarif­po­li­tik die Reak­ti­on sein und nicht der Ruf nach dem Gesetz­ge­ber, der im Zwei­fel gegen die Inter­es­sen der Lohn­ab­hän­gi­gen vor­geht, wenn die­se nicht etwas ande­res erkämp­fen. Dem Argu­ment der Schäd­lich­keit der Spar­ten­ge­werk­schaf­ten steht etwas Gewich­ti­ges gegen­über: Jede gesetz­li­che Rege­lung zum Streik­recht ist eine Ein­schrän­kung, d.h. ein Schritt in Rich­tung Streik­ver­bot. Und es gehört schon ein gigan­ti­sches Maß an Nai­vi­tät dazu, zu glau­ben, dass BDA und Gro­ße Koali­ti­on es bei die­sem ers­ten Schritt belas­sen würden. 

Im Gegen­teil: Wei­te­re Über­le­gun­gen sind längst im Gan­ge. Die Ein­schrän­kung des Streik­rechts betrifft nicht nur die DGB-Gewerk­schaf­ten, son­dern alle. Mit die­sem Geset­zes­vor­ha­ben ist die Schwä­chung aller Lohn­ab­hän­gi­gen pro­gram­miert. Arbeits­kämp­fe kön­nen leich­ter kri­mi­na­li­siert wer­den, Gewerk­schaf­ten zu hohen Scha­den­er­satz­for­de­run­gen ver­ur­teilt wer­den, wenn ein Gericht einen Streik für unrecht­mä­ßig erklärt. Das bedeu­tet in der Kon­se­quenz einen Angriff auf alle sozia­len und poli­ti­schen Errun­gen­schaf­ten, wel­che die­se Klas­se erkämpft hat. Wir brau­chen kei­ne Ein­schrän­kung des Streik­rechts, son­dern sei­ne Aus­wei­tung. Wie kön­nen wir dafür kämp­fen? Ein­mal natür­lich durch die Initia­ti­ven inner­halb der DGB-Gewerk­schaf­ten gegen die­ses Geset­zes­vor­ha­ben. Zum ande­ren aber auch so, wie das Streik­recht einst durch­ge­setzt wur­de: Mit Streiks.

aus der Rhein-Neckar Bei­la­ge zur Avan­ti 225, Sep­tem­ber 2014
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