BR-Wah­len 2018

Teil I: Wie Gegen­macht im Betrieb organisieren?

 

O. T.

Im Vor­feld der anste­hen­den Betrebs­rats­wah­len wol­len wir uns mit zwei grund­le­gen­den Fra­gen beschäf­tig­ten. Wel­che Auf­ga­ben haben Betriebs­rat und Gewerk­schaft? In wel­chem Ver­hält­nis ste­hen sie zuein­an­der und zum Kapital?

Der Betriebs­rat ist eine durch das Betriebs­ver­fas­sungs­gestz (BetrVG) legi­ti­mier­te Insti­tu­ti­on. Das BetrVG gibt ihm gleich­zei­tig sei­nen recht­li­chen Hand­lungs­rah­men vor.
§ 2 Abs. 1 BetrVG ver­pflich­tet den Betriebs­rat zur „ver­trau­ens­vol­len“ Zusam­men­ar­beit mit der Geschäfts­lei­tung. Im Gegen­satz zur Gewerk­schaft darf der Betriebs­rat nicht strei­ken oder ande­re Arbeits­kampf­me­tho­den anwen­den, um die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten durchzusetzen.

Er kann allen­falls bestimm­te Rechts­mit­tel in Anspruch neh­men, um die Ein­hal­tung von gesetz­li­chen und – vor­aus­ge­setzt es gibt sie - tarif­ver­trag­li­chen Rech­ten durch­zu­set­zen. Die Fest­le­gung zur „ver­trau­ens­vol­len“ Zusam­men­ar­beit beschränkt mas­siv die Durch­set­zungs­mög­lich­kei­ten des Betriebsrats.

Die sogen­n­an­te Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats aus dem BetrVG ist eben­falls nur in einem engem Umfang mög­lich. Sie endet, wenn es um „wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten“ wie zum Bei­spiel Betriebs­schlie­ßung, Ver­la­ge­rung von Pro­duk­ti­on oder Aus­la­ge­rung von Tätig­kei­ten geht. In sol­chen Fäl­len ste­hen dem Betriebs­rat wegen des Grund­sat­zes der „unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dungs­frei­heit“ grund­sätz­lich kei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te, son­dern nur Unter­rich­tungs- und Bera­tungs­rech­te zu.

Daher hat der Betriebs­rat hier recht­lich nur die Mög­lich­keit, die Aus­wir­kun­gen sol­cher Ent­schei­dun­gen auf die Beschäf­tig­ten durch Sozi­al­plan und Inter­es­sen­aus­gleich abzu­mil­dern. Die Ent­schei­dung des Kapi­ta­lis­ten, einen Betrieb zu schlie­ßen und die gesam­te Beleg­schaft zu ent­las­sen, kann mit dem BetrVG recht­lich nicht ver­hin­dert werden.
Den Kapi­ta­lis­ten und ihren Geschäfts­lei­tun­gen geht es vor allem um Pro­fit­ma­xi­mie­rung. Dafür wer­den Betrie­be auf­ge­spal­ten und ver­la­gert. Wenn sie aus Sicht der Eigen­tü­mer nicht mehr ren­ta­bel genug sind, dann wird ratio­na­li­siert, Beschäf­tig­ten wird gekün­digt oder der Betrieb wird kom­plett dicht­ge­macht. In allen Fäl­len dient der Fetisch der „Wett­be­werbs­fä­hig­keit“ als Begrün­dung für das schein­bar alter­na­tiv­lo­se Han­deln der Geschäfts­lei­tun­gen bzw. der Kapitaleigner. 
Das BetrVG bil­det somit auch den Schutz­rah­men zur Wah­rung der Kapi­tal­in­ter­es­sen an der Nut­zung der Produktionsmittel.

Sozi­al­part­ner­schaft“
Die Ver­pflich­tung des Betriebs­rats zur „ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit“ zum „Wohl des Betriebs“ bil­det auch die Grund­la­ge für das sozi­al­part­ner­schaft­li­che Ver­hal­ten vie­ler BR-Gre­mi­en. Sie neh­men die­se For­mu­lie­rung wört­lich und sehen sich als die Ver­tei­di­ger der „Wett­be­werbs­fä­hig­keit“ „ihres“ Unternehmens.
Damit wer­den im Umkehr­schluss wesent­li­che For­de­run­gen der Beleg­schaft abge­bü­gelt – nicht nur von der Geschäfts­lei­tung, son­dern auch oft genug vom Betriebs­rat selbst: Sie wären dem „Wohl des Betriebs“ abträg­lich und könn­ten die „Wett­be­werbs­fä­hig­keit“ beeinträchtigen.

Tat­sa­che ist: Die aller­meis­ten For­de­run­gen von Beschäf­tig­ten sind vom Grund­satz tat­säch­lich der unein­ge­schränk­ten Wett­be­werbs­fä­hig­keit ent­ge­gen­ge­setzt, weil sie die Kos­ten erhö­hen und den Pro­fit schmälern.
Eine sol­che kapi­tal­freund­li­che Hal­tung des Betriebs­rats stärkt nicht gera­de das Ver­trau­en der Beschäf­tig­ten in die­se Institution.

Gegen­macht
Uns geht es aber gera­de dar­um, wie wir den Betriebs­rat im Sin­ne der Beschäf­tig­ten­in­ter­es­sen nutz­bar machen können.
Der Betriebs­rat ist, sofern es ihn gibt, die gewähl­te Ver­tre­tung aller „Arbeit­neh­me­rIn­nen“ im Betrieb. 
Die Wahl eines Betriebs­rats ist vom Gesetz nicht zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Einen Betriebs­rat gibt es nur, wenn zumin­dest ein Teil der Beleg­schaft aktiv wird und die Wahl mög­lichst mit der Unter­stüt­zung einer Gewerk­schaft initi­iert. In etwa 80 % aller Betrie­be in Deutsch­land gibt es kei­nen Betriebsrat.

Schon dass es über­haupt einen Betriebs­rat gibt, ver­hin­dert in vie­len Fäl­len, dass die Beschäf­tig­ten um ihre Rech­te gebracht wer­den. Ohne Betriebs­rat kann die Geschäfts­lei­tung weit­ge­hend machen, was sie will, denn die „Arbeit­neh­mer­rech­te“ aus dem BetrVG sind für ein­zel­ne Beschäf­tig­te eng begrenzt.
So ist zum Bei­spiel ein Sozi­al­plan und Inter­es­sen­aus­gleich nur erzwing­bar, wenn es einen Betriebs­rat gibt.

Um Nach­tei­le aus der Wahr­neh­mung der Funk­ti­on eines Betriebs­rats mög­lichst aus­zu­schlie­ßen, gibt es ein Benach­tei­li­gungs­ver­bot für BR-Mit­glie­der. Für sie gilt ein beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz. Die­ser Kün­di­gungs­schutz gerät immer dann unter Beschuss, wenn es dar­um geht, akti­ve bzw. kri­ti­sche BR-Mit­glie­der los­zu­wer­den (BR-Mob­bing).
Die Betriebs­rats-Arbeit im Inter­es­se der Beschäf­tig­ten wird mas­siv behin­dert oder gar ver­hin­dert, wenn es der Geschäfts­lei­tung gelingt, unter­neh­mer­freund­li­che „Betriebs­rats­mit­glie­der“ in das Gre­mi­um ein­zu­schleu­sen und die­se dort zu eta­blie­ren. Eine Betriebs­rats­ar­beit im Inter­es­se der Beschäf­tig­ten ist dann nur noch schwer oder kaum möglich.

*[Teil II folgt in der Febru­ar-Aus­ga­be von Avanti².]

aus der Rhein-Neckar Bei­la­ge zur Avan­ti Janu­ar 2018
Tagged , , , , . Bookmark the permalink.