Ras­se“ im Grundgesetz

 

Hel­mut Dahmer

Sehr empfehlenswerte Lektüre zum Grundgesetz (Foto: Avanti²)

Sehr emp­feh­lens­wer­te Lek­tü­re zum Grund­ge­setz (Foto: Avanti²)

Nach dem Zwei­ten Welt­krieg rich­te­ten sich ver­schie­de­ne Men­schen­rechts­de­kla­ra­tio­nen – dar­un­ter auch die des Grund­ge­set­zes (GG) von 1949 – gegen die Dis­kri­mi­nie­rung und Ver­fol­gung von Men­schen, die von ver­ängs­tig­ten Mehr­hei­ten unter dem Ein­fluss von Dem­ago­gen als „gefähr­li­che Frem­de“ aus­ge­grenzt wur­den. Das betraf zum einen Men­schen, die von Territorien 
außer­halb der kapi­ta­lis­ti­schen Zen­tren Euro­pa und Nord­ame­ri­ka in die­se ver­schleppt wor­den oder in sie ein­ge­wan­dert waren, zum andern über­le­ben­de Opfer des deut­schen NS-Men­schen­fres­ser-Staats (Juden und Ange­hö­ri­ge der Sin­ti und Roma).

Der Ver­such schlägt fehl, auf die Magie der Spra­che set­zend, die­se von fata­len Ste­reo­ty­pen zu rei­ni­gen. Wer den Ras­sis­mus unse­rer Lands­leu­te durch Til­gung eines Worts im Men­schen­rechts- kata­log des Grund­ge­set­zes bekämp­fen will, also dar­auf hofft, dass sie auf die­se Wei­se ihren „Ras­sis­mus ver­ler­nen“, ver­wech­selt – wie Don Qui­chot­te – Wind­müh­len mit Riesen.

Der Arti­kel 3 (3) führt nicht weni­ger als zehn Per­sön­lich­keits-Merk­ma­le auf, die (vor Pro­kla­ma­ti­on des GG) all­zu vie­len Men­schen (und den drei Gewal­ten) Anlass zu „Benach­tei­li­gun­gen“ gaben; er appel­liert an die­se Mehr­heit (und die staat­li­chen Instan­zen), ihrer Benach­tei­li­gungs­ten­denz (in Anbe­tracht des Gleich­be­rech­ti­gungs­ge­bots) künf­tig nicht mehr frei­en Lauf zu lassen.

Sprach­ta­bus zie­hen kei­ne Ein­stel­lungs­än­de­run­gen nach sich. Das Ver­pön­te sucht und fin­det stets wie­der neue Aus­drucks­mög­lich­kei­ten. Wer nicht mehr „Heil Hit­ler“ schreit, schreibt nun 88; und wer „die Juden“ hasst, bringt, wie der NSU, Mus­li­me um. Statt den Arti­kel 3 (3) des GG bald zu erwei­tern, bald zu kür­zen, bie­tet sich eine ein­fa­che und umfas­sen­de Umfor­mu­lie­rung an, etwa: „Nie­mand darf wegen sei­ner Aus­se­hens, sei­ner Klei­dung, sei­nes Geschlechts, sei­ner kör­per­li­chen Ver­fas­sung, sei­ner sexu­el­len, poli­ti­schen und reli­giö­sen Ori­en­tie­rung benach­tei­ligt werden.“

Aus Avan­ti² Rhein-Neckar Juli/August 2020
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