Ent­las­sun­gen und BR-Zerschlagung

Arbeits­ge­richt für XXXL-Kapitalismus

B.G.

Solifest für die XXXL-KollegInnen am 16 März 2016, Foto: helmut-roos@web.de

Soli­fest für die XXXL-Kol­le­gIn­nen am 16 März 2016, Foto: helmut-roos@web.de

 

Das Arbeits­ge­richt Mann­heim muss­te sich unter ande­rem am 16. Febru­ar 2016 mit dem Kon­flikt bei XXXL befas­sen (Ver­fah­ren 1 BVGa 2/16 ). Die Kam­mer unter Vor­sitz des Rich­ters Hol­ger Wil­ler wies den Antrag des Betriebs­rats „auf Unter­sa­gung der Durch­füh­rung von Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men im Betrieb Mann­heim“ ab.

In der mitt­ler­wei­le vor­lie­gen­den Begrün­dung sei­nes Beschlus­ses führ­te das Gericht laut einer Pres­se­mit­tei­lung vom 01. März 2016 aus: „Zum einen sei der Antrag des Betriebs­rats bereits unzu­läs­sig, da unklar blei­be, wel­che kon­kre­ten Hand­lun­gen unter­las­sen wer­den sollen.“

Durch den Vor­trag des Betriebs­rats-Vor­sit­zen­den Tom Becker und sei­nes Rechts­an­wal­tes war jedoch offen­sicht­lich, dass die Kün­di­gung der 99 Beschäf­tig­ten - dar­un­ter meh­re­re akti­ve BR-Mit­glie­der - unter Vor­wän­den erfolgte.
„Zum ande­ren“, so die Pres­se­er­klä­rung wei­ter, „sei der Antrag jeden­falls nicht begrün­det: Damit über­haupt ein Betei­li­gungs­recht des Betriebs­rats nach § 111 BetrVG ent­ste­hen kön­ne, müs­se der Arbeit­ge­ber unum­kehr­ba­re Maß­nah­men ergrif­fen haben. Weder die tat­säch­li­che Ein­stel­lung der betrieb­li­chen Tätig­keit noch die den Arbeit­neh­mern gegen­über erklär­ten wider­ruf­li­chen Frei­stel­lun­gen unter Fort­zah­lung ihrer Ver­gü­tung stell­ten sol­che Maß­nah­men dar.“

Die­se „Argu­men­ta­ti­on“ ist an klas­sen­be­wuß­tem Zynis­mus kaum zu über­tref­fen: Die „tat­säch­li­che Ein­stel­lung der betrieb­li­chen Tätig­keit“, die dar­aus erfolg­ten „wider­ruf­li­chen Frei­stel­lun­gen“ der betref­fen­den Kol­le­gIn­nen und die damit ein­her­ge­hen­de Zer­schla­gung des BR sind unüber­seh­ba­rer Bestand­teil der aggres­si­ven XXXL-Strategie. 
Auch ein Arbeits­ge­richt hat die Gesamt­um­stän­de eines Kon­flikts zu beach­ten. Die mit dem Fall befass­te Kam­mer woll­te dies jedoch par­tout nicht.

Fer­ner heißt es in der zitier­ten Pres­se­mit­tei­lung: „Auch aus der ‚Stand­ort­ga­ran­tie‘ aus der Betriebs­ver­ein­ba­rung vom April 2014 kön­ne der Betriebs­rat kei­nen Anspruch auf ein Ver­bot der Betriebs­än­de­rung her­lei­ten. Denn die Garan­tie sei ledig­lich unter der Bedin­gung erteilt wor­den, dass der ‚Dienst­leis­tungs- und Nut­zungs­ver­trag‘ mit dem ein­zi­gen Auf­trag­ge­ber wei­ter bestehe. Die­se Bedin­gung sei wegen der frist­lo­sen Kün­di­gung des Auf­trag­ge­bers vom Janu­ar 2016 nicht mehr erfüllt.“
Es war schon bei der münd­li­chen Ver­hand­lung offen­sicht­lich, dass die Kam­mer über­haupt kein Inter­es­se hat­te,  sich mit den unüber­seh­ba­ren „Merk­wür­dig­kei­ten“ die­ses Fal­les zu beschäf­tig­ten: Weder mit der äußerst frag­wür­di­gen Schach­tel-Kon­struk­ti­on des XXXL-Kon­zerns, noch mit dem Bruch der Stand­ort­si­che­rungs­ver­ein­ba­rung oder mit dem nach Ansicht von Beob­ach­te­rIn­nen sit­ten- und rechts­wid­ri­gen „Dienst­leis­tungs- und Nutzungsvertrag“.

Spitz­fin­dig­kei­ten
Zum Schluß der Erklä­rung des Arbeits­ge­richts dür­fen wir noch eine wei­te­re Per­le juris­ti­scher Spitz­fin­dig­keit zur Kennt­nis neh­men: „Im übri­gen geht die Kam­mer davon aus, dass selbst die Ver­let­zung von Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­rech­ten des Betriebs­rats kei­nen ‚all­ge­mei­nen Unter­las­sungs­an­spruch‘ des Betriebs­rats gegen die Durch­füh­rung von betriebs­än­dern­den Maß­nah­men aus­lö­sen wür­de: Das Gesetz sehe als ein­zi­ge Rechts­fol­ge in § 113 III BetrVG für sol­che Fäl­le den finan­zi­el­len ‚Nach­teils­aus­gleich‘ zuguns­ten der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer vor.“
Mit ande­ren Wor­ten: Ein Unter­neh­men kann belie­big die Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­rech­te des BR ver­let­zen und muss maxi­mal einen „finan­zi­el­len ‚Nach­teils­aus­gleich‘“ in Kauf nehmen.
Mit dem Beschluss im vor­lie­gen­den Stei­t­fall und sei­ner schrift­li­chen Begrün­dung hat die dafür ver­ant­wort­li­che Kam­mer die recht­li­che Posi­ti­on des XXXL-BR gleich zu Beginn der Aus­ein­an­der­set­zung ent­schei­dend geschwächt. Sie hat zudem eine gefähr­li­che juris­ti­sche Tret­mi­ne gelegt. Die­se kann auch ande­ren Betriebs­rats­gre­mi­en und den von ihnen ver­tre­te­nen Beleg­schaf­ten - selbst außer­halb des XXXL-Kon­zerns - noch sehr zum Nach­teil gereichen.
Auf­grund des Ver­gleichs zwi­schen XXXL und dem Mann­hei­mer Betreisb­rat ist es am 30. März zu kei­ner Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richt in die­ser Fra­ge gekom­men. Nicht nur die zustän­di­ge Gewerk­schaft ver.di muss sich um die Auf­ar­bei­tung die­ses XXXL-Urteils kümmern.

aus der Rhein-Neckar Bei­la­ge zur Avan­ti 244, Mai 2016
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