BR-Mob­bing

Dul­ger-Fir­ma Pro­Mi­nent unter­liegt vor Gericht

O. T.

Die frist­lo­se Kün­di­gung des frü­he­ren Betriebs­rats­vor­sit­zen­den ist unwirksam.

Protestaktion des Solikomitees vor dem Arbeitsgericht in Heidelberg, 1. Dezember 2022. (Foto: Privat.)

Pro­test­ak­ti­on des Soli­ko­mi­tees vor dem Arbeits­ge­richt in Hei­del­berg, 1. Dezem­ber 2022. (Foto: Privat.)

Dies ent­schied das Arbeits­ge­richt in Hei­del­berg am 1. Dezem­ber 2022. Der orts­an­säs­si­ge Dosier­an­la­gen­her­stel­ler Pro­Mi­nent muss den Kol­le­gen wei­ter beschäf­ti­gen. Das Gericht sah die Vor­wür­fe der Geschäfts­lei­tung (GL) als nicht aus­rei­chend an, um das lang­jäh­ri­ge und unbe­las­te­te Arbeits­ver­hält­nis des Betriebs­rats (BR) frist­los kün­di­gen zu kön­nen. Den Vor­wurf der „Belei­di­gung“ hielt es aber für gerecht­fer­tigt, obwohl offen­bar das Manage­ment mit kri­mi­nel­ler Ener­gie die Pri­vat­kom­mu­ni­ka­ti­on des Kol­le­gen aus­spio­nie­ren ließ.

Das Mann­hei­mer Soli­da­ri­täts­ko­mi­tee „Soli­da­ri­tät gegen BR-Mob­bing!“ hat­te zur Gerichts­ver­hand­lung eine Unter­stüt­zungs­ak­ti­on für den Kol­le­gen orga­ni­siert. Zahl­rei­che gewerk­schaft­lich enga­gier­te Akti­ve aus der Regi­on pro­tes­tier­ten vor Ort gegen den end­lo­sen Skan­dal in der Fir­ma des Prä­si­den­ten der „Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­schen Arbeit­ge­ber­ver­bän­de“ (BDA) Rai­ner Dulger.

Vor­läu­fi­ger Etappensieg
Die erfolg­rei­che Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ist vor dem Hin­ter­grund des von der Gegen­sei­te ange­kün­dig­ten Beru­fungs­ver­fah­rens bis­her nur ein vor­läu­fi­ger Etap­pen- sieg. Die GL um Andre­as Dul­ger und des­sen Hand­lan­ger Bene­dikt Nagel will den ehe­ma­li­gen BR-Vor­sit­zen­den mit allen Mit­teln aus dem Unter­neh­men drängen.

Der vom Gericht und den meis­ten Medi­en nicht auf­ge­deck­te Grund des Kon­flikts ist, dass der Kol­le­ge jah­re­lang ver- sucht hat, Beschäf­tig­ten­in­ter­es­sen gemäß Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz zu ver­tre­ten. Dadurch sah sich das Manage­ment in dem von ihm bean­spruch­ten „Recht des Stär­ke­ren“ eingeschränkt.

Solidarität im Arbeitsgericht, 1. Dezember 2022. (Foto: Avanti²)

Soli­da­ri­tät im Arbeits­ge­richt, 1. Dezem­ber 2022. (Foto: Avanti²)

Bereits seit län­ge­rem hat­te die Geschäfts­füh­rung den akti­ven, in der IG Metall orga­ni­sier­ten Betriebs­rat und vor allem des­sen Vor­sit­zen­den skru­pel­los bekämpft. Im Rah­men einer Betriebs­ver­samm­lung star­te­te Andre­as Dul­ger schon vor Jah­ren in Anwe­sen­heit des Hei­del­ber­ger IGM-Geschäfts­füh­rers mas­si­ve Angrif­fe gegen den Kol­le­gen und ver­such­te so, einen Keil zwi­schen Beleg­schaft und Betriebs­rat zu treiben.

Einen Höhe­punkt erreich­te das BR-Mob­bing mit der ille­ga­len Beein­flus­sung der Betriebs­rats­wahl durch das Manage­ment im Früh­jahr 2022. In einem Aus­hang for­der­te es die Beschäf­tig­ten fak­tisch auf, eine fir­men­hö­ri­ge Gegen­lis­te zu bil­den und den amtie­ren­den IGM-Betriebs­rat abzuwählen.

Unter ande­rem setz­te die Geschäfts­lei­tung die Beleg­schaft mit der Dro­hung stark unter Druck, dass eine „fal­sche“ Wahl­ent­schei­dung Aus­wir­kun­gen auf die Zukunft des Stand­orts in Hei­del­berg habe.

Will­fäh­ri­ge Helfer
Ent­spre­chend der Vor­ga­ben der GL konn­te durch die Bil­dung einer fir­men­hö­ri­gen Lis­te nicht nur die bei Pro­Mi­nent übli­che Per­sön­lich­keits­wahl ver­hin­dert wer­den, son- dern auch ein hauch­dün­ner Wahl­er­folg der „Gel­ben“ ermög­licht werden.

Im Unter­neh­men selbst ist es übri­gens ein offe­nes Geheim­nis, war­um der bis­he­ri­ge IGM-Betriebs­rat zer­schla­gen wur­de. Die Geschäfts­lei­tung will die Gewin­ne ihres höchst­pro­fi­ta­blen Unter­neh­mens durch Ver­la­ger- ung hun­der­ter Arbeits­plät­ze ins Aus­land noch wei­ter stei­gern. Ein Betriebs­rat, der sei­nen gesetz­li­chen Pflich­ten nach­kom­men und die Inter­es­sen der Beleg­schaft ver­tei­di­gen wür­de, wäre da natür­lich ein Hindernis …

Falls jetzt doch noch jemand nach der Rol­le des zustän­di­gen Hei­del­ber­ger Gewerk­schafts­ap­pa­ra­tes fra­gen soll­te: Es war immer­hin eine haupt­amt­li­che Kol­le­gin beim Arbeits­ge­richts­ter­min als „Beob­ach­te­rin“ anwe­send. Die gewerk­schaft­li­che Beschluss­la­ge zum Kampf gegen BR-Mob­bing kön­nen wir den „Ver­ant­wort­li­chen“ in der be- schau­li­chen Uni­ver­si­täts­stadt ger­ne zur Ver­fü­gung stellen.

Aus Avan­ti² Rhein-Neckar Janu­ar 2023
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