H. B. / P. S.
Betriebsrat (BR) als Interessenvertretung der Beschäftigten? Dies geht Aldi Süd offenbar zu weit. Wenn schon Betriebsrat, dann kümmert sich das Unternehmen lieber selbst darum.
Aldi Süd ist laut eigenen Angaben gegliedert in dreißig Regionalgesellschaften, die jeweils von einem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer geleitet werden. Einer Regionalgesellschaft sind fünfzig bis siebzig Filialen zugeordnet. Die Regionalgesellschaften sind wiederum aufgeteilt in Verkaufsbezirke (Regionen) mit jeweils vier bis fünf Filialen und insgesamt ca. fünfzig Beschäftigten.
Aldi Süd ist bekannt als „betriebsratsfreie Zone“. Ohne BR kann die Geschäftsleitung Entscheidungen über Arbeitsverdichtung, unbezahlte Überstunden oder das Heuern und Feuern von Personal ungestört umsetzen.
Im März 2018 aber gründete sich auf dem Gebiet der Regionalgesellschaft Langenfeld der erste Betriebsrat bei Aldi Süd in NRW überhaupt. In der zu Düsseldorf gehörenden Region „Stupplich“ – benannt nach dem zuständigen Regionalverkaufsleiter – hatten KollegInnen aus dem Verkauf die Initiative ergriffen und die Wahl erfolgreich durchgeführt.
Aldi ging damals nicht gegen die BR-Wahl vor. Das Gremium erhielt vielmehr das ihm zustehende Betriebsratsbüro, der Regionalverkaufsleiter nahm mehrfach an den Sitzungen teil. Die Wahl wurde rechtskräftig.
Die anschließende Phase der Zusammenarbeit dauerte etwa ein halbes Jahr, in welcher das Unternehmen mit dem BR zusammenarbeitete – mehr schlecht als recht. Als aber im September 2018 Beschäftigte aus der ebenfalls zu Düsseldorf gehörenden Region „Weiss“ sich anschickten, einen weiteren Betriebsrat zu gründen, sah die Geschäftsführung offenbar Handlungsbedarf.
Klima der Angst
Aufgrund angeblich neuer Erkenntnisse bestreitet Aldi jetzt die Rechtmäßigkeit beider Gremien und verweigert ihnen die Mittel, die Betriebsräten nach dem Gesetz zustehen: Sie erhalten keine Betriebsratsbüros. Die Zeit für die anfallende Betriebsratstätigkeit wird vom Lohn abgezogen. Der Besuch von Seminaren ist kaum möglich. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz wertet die Geschäftsführung als unentschuldigtes Fernbleiben, was Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung haben kann. Dass unter solchen Bedingungen die Betriebsräte erst einmal dafür sorgen müssen, dass sie formal arbeitsfähig werden, hindert sie daran, ihren weiter gehenden Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz nachzukommen.
Das Unternehmen vertritt die Auffassung, dass die Verkaufsbezirke aufgrund fehlender Kompetenzen der Regionalverkaufsleitungen keine betriebsratsfähigen Betriebe seien und äußert seinen Wunsch nach „rechtmäßigen Mitarbeiterstrukturen“. Ein anderes Motiv für den Sinneswandel erscheint näherliegend: Gibt es in einem Unternehmen mindestens zwei lokale Betriebsräte, so ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats bestehend aus Mitgliedern eben dieser BR gesetzlich vorgeschrieben. Der Gesamtbetriebsrat wäre hier zuständig für die gesamte Regionalgesellschaft Aldi Süd Langenfeld – für den Lebensmittel-Discounter offenbar ein Alptraum.
So forcierte die Geschäftsleitung die Gründung eines Betriebsrats für den gesamten Verkaufsbereich der Regionalgesellschaft Langen- feld mit ihren etwa 1.400 Beschäftigten. Filialleitungen wurden aufgefordert, sich für die Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Gewerkschaft dagegen sollte draußen bleiben. Der Vertreterin von ver.di, die echte Interessen- vertretungen der Beschäftigten unterstützt, wurde bei der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das Wort verweigert und ihr mit Rauswurf gedroht.
Das von Unternehmensseite geförderte Gremium wurde im März 2019 gewählt. Die Beschäftigten der Verkaufsbereiche „Stupplich“ und „Weiss“ waren an dieser Wahl nicht beteiligt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte die Durchführung der Wahl im Rahmen eines einstweilige Verfügungsverfahrens in diesen Regionen verboten, da dort bereits wirksame Betriebsratswahlen stattgefunden hätten.
Legal, illegal, …?
Was sind nun aber betriebsratsfähige Betriebe bei Aldi Süd – hier konkret bei der Regionalgesellschaft ALDI GmbH & Co. KG Langenfeld? Dies sollte die 8. Kammer des zuständigen Arbeitsgerichts Düsseldorf am 8. Mai 2019 klären.
Bei diesem Termin ging es im Wesentlichen um die Frage, welche Entscheidungskompetenz die RegionalverkaufsleiterInnen und die FilialleiterInnen haben bei Einstellungen und Entlassungen, der Personalbedarfsplanung, Lohnfortzahlung, Dienst- plangestaltung, Festlegung der Kennzahlen, Urlaubsplanung … Sind sie im Wesentlichen an Vorgaben und Weisungen der übergeordneten Ebene, der VerkaufsleiterInnen, gebunden, so sind ihre Bereiche nicht betriebsratsfähig.
Die Arbeitsrichterin hielt am Ende zwei Fragen für relevant. Die eine bezog sich auf Entscheidungsbefugnisse bei der Jahresplanung, die andere darauf, wer über Veränderungen bei der Personalplanung im laufenden Jahr bestimmt.
Das Gericht unterbreitete den Beteiligten den Vorschlag, dass zur Vereinfachung des Verfahrens alle drei BR zurücktreten und ein BR Langenfeld Verkauf neu gewählt werden sollte.
Kein Ende in Sicht
Während der unternehmensnahe „BR“ sofort einverstanden war, haben die beiden kleinen Gremien den Vorschlag inzwischen abgelehnt. Sie wollen ein Urteil, um damit vor das Landesarbeitsgericht ziehen zu können.
Vor der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf läuft außerdem parallel zu diesem Verfahren die Anfechtung der Wahl des großen „BR“ durch mehrere Beschäftigte, die offenbar auch Zweifel an der Ehrlichkeit des großen Gremiums haben.
Der Kampf um echte Interessenvertretungen der KollegInnen bei Aldi Süd geht also weiter.