Kampagne zur Fürstenenteignung
E. B.
Infolge der Novemberrevolution von 1918 wurde feudales Eigentum zwar beschlagnahmt, aber nicht enteignet.
![Agitation für das Volksbegehren, 1926. (Foto: Gemeinfrei [CC BY-SA 3.0 de].) Agitation für das Volksbegehren, 1926. (Foto: Gemeinfrei [CC BY-SA 3.0 de].)](https://iso-4-rhein-neckar.de/wp-content/uploads/2026/01/s-12.jpg)
Agitation für das Volksbegehren, 1926. (Foto: Gemeinfrei [CC BY-SA 3.0 de].)
Die Weimarer Verfassung von 1919 garantierte mit Artikel 153 das Eigentum und ermöglichte zugleich auch Enteignungen, die dem „Allgemeinwohl“ dienten. Sie waren jedoch nur auf gesetzlicher Grundlage mit „angemessener“ Entschädigung erlaubt – soweit nicht per Reichsgesetz anderes festgelegt war.
Fürsten hingegen forderten hohe finanzielle Entschädigungen für entgangene Gewinne aus den Beschlagnahmungen und die freie Verfügungsgewalt über „ihr“ Eigentum zurück. Als 1925 Gerichtsurteile bekannt wurden, die diese Auffassung bestätigten, reagierte ein Großteil der verarmten Bevölkerung empört.
Die KPD forderte daher sehr aktiv und öffentlichkeitswirksam, die Fürsten zugunsten der arbeitenden Klassen zu enteignen. Angesichts der hohen Erwerbslosigkeit und der Stimmung ihrer eigenen Parteibasis sah sich die SPD-Führung gezwungen, die Initiative der KPD zu unterstützen.
KPD und SPD brachten im Januar 1926 im Reichstag mit Erfolg einen Antrag zur Durchführung eines Volksentscheids über die entschädigungslose Enteignung der Fürstenhäuser ein.
Die massive Propaganda der Enteignungsgegner (rechte Parteien, nationalistische Verbände, Reichspräsident von Hindenburg und Kirchen) führte jedoch zum Scheitern des Volksentscheids am 20. Juni 1926. In der Folge kam es zu finanziellen Entschädigungen für die Fürstenhäuser.
