BR-Mob­bing - Was tun?

K. W.

4. Konferenz gegen BR-Mobbing in Mannheim.

4. Kon­fe­renz gegen BR-Mob­bing in Mannheim.

Der Begriff „Uni­on Bus­ting“ kommt aus dem Ame­ri­ka­ni­schen und bedeu­tet: „Gewerk­schaft zer­stö­ren“. „Uni­on Bus­ting“ rich­tet sich somit nicht nur gegen Betriebs­rä­te, Ver­trau­ens­leu­te und  kri­ti­sche akti­ve Beschäf­tig­te, son­dern unmit­tel­bar gegen die Gewerk­schaf­ten selbst. Die 2014 von der Otto-Bren­ner-Stif­tung ver­öf­fent­lich­te Stu­die zu die­sem The­ma belegt dies eindrucksvoll. 
Die Angrif­fe auf die Betriebs­rats- und Gewerk­schafts­tä­tig­keit neh­men seit Jah­ren zu. Belieb­te Instru­men­te hier­für sind die Ver­dachts­kün­di­gung, der unmit­tel­ba­re Ein­griff in das Arbeits- und das Pri­vat­le­ben der Betrof­fe­nen sowie die per­sön­li­che und öffent­li­che Verleumdung. 
Es sind vor allem kämp­fe­ri­sche und akti­ve Kol­le­gIn­nen, die ins Visier gera­ten und aus­ge­schal­tet wer­den sollen.
Nie­mand kann genau sagen, wie vie­le Fäl­le von Betriebs­rats-Mob­bing es gibt, die bis­her nicht bekannt wurden.

Resi­gna­ti­on
Auf­grund des hohen betrieb­li­chen Drucks resi­gnie­ren vie­le Betrof­fe­ne. Sie geben auf, weil sie nicht ihren Arbeits­platz gefähr­den wol­len. Oft genug sind sie jedoch schon im Ver­lauf der meist lang­an­dau­ern­den Aus­ein­an­der­set­zun­gen psy­chisch krank gemacht worden.
Man­che resi­gnie­ren auch des­we­gen, weil ihnen mög­li­cher­wei­se die gewerk­schaft­li­che Soli­da­ri­tät ver­sagt wird und sie auch ander­wei­tig kei­ne aus­rei­chen­de Unter­stüt­zung finden.
Es ist lei­der so, dass selbst inner­halb von BR-Struk­tu­ren Men­schen nicht vor Mob­bing gefeit sind. 
Die Recht­spre­chung gibt oft genug und wider jeg­li­ches Rechts­emp­fin­den den­je­ni­gen Recht, die auch im Betrieb das Sagen haben.
Opfer von Betriebs­rats-Mob­bing und ihr Umfeld sind ohne umfas­sen­de und wirk­sa­me Soli­da­ri­tät letzt­end­lich schutzlos. 
Soll­ten es die Fir­men­lei­tun­gen schaf­fen, die Rech­te von Betriebs­rä­ten wei­ter ein­zu­schrän­ken oder ganz aus­zu­he­beln, dann wird dies nicht ohne nach­hal­ti­ge nega­ti­ve Fol­gen für die gewerk­schaft­li­che Akti­vie­rung der Beleg­schaf­ten bleiben.

Wider­stand
Den Kampf gegen Betriebs­rats-Mob­bing mit allen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­teln zu orga­ni­sie­ren ist auch des­halb eine ele­men­ta­re Auf­ga­be der Gewerkschaften. 
Wir freu­en uns, dass im Okto­ber 2015 der Gewerk­schafts­tag der IG Metall einen wich­ti­gen Schritt in die­se Rich­tung gemacht hat.

Die Dele­gier­ten haben dort näm­lich unter ande­rem fol­gen­des beschlossen:
Die Vor­stands­ver­wal­tung hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass aus­rei­chen­de poli­ti­sche, recht­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Kapa­zi­tä­ten bereit­ge­stellt wer­den, um betrof­fe­ne Betriebs­rä­tin­nen und Betriebs­rä­te, Betriebs­rats­gre­mi­en sowie Ver­wal­tungs­stel­len und Bezirks­lei­tun­gen bei der Gegen­wehr gegen Betriebs­rats-Mob­bing wirk­sam bera­ten und unter­stüt­zen zu können.
• Die The­men „Uni­on Bus­ting“ im All­ge­mei­nen und Betriebs­rats-Mob­bing im Beson­de­ren wer­den als Lern­mo­du­le in die Bil­dungs­ar­beit für haupt- und ehren­amt­li­che Funk­tio­nä­rin­nen und Funk­tio­nä­re aufgenommen.
• Ehren­amt­li­che Arbeits­rich­te­rin­nen und Arbeits­rich­ter der IG Metall wer­den regel­mä­ßig zum The­ma Betriebs­rats-Mob­bing fort­ge­bil­det, um die Arbeits­ge­richts­bar­keit ent­spre­chend sen­si­bi­li­sie­ren zu können.
• Zusam­men mit DGB und EGB wer­den die The­men „Uni­on Bus­ting“ und Betriebs­rats-Mob­bing auf Bun­des- und Euro­pa­ebe­ne getra­gen, um gewerk­schafts- und län­der­über­grei­fend gegen die­se bedroh­li­che Ent­wick­lung vor­ge­hen zu können.
• Gewerk­schafts­na­he Initia­ti­ven gegen Betriebs­rats-Mob­bing sowie der Aus­tausch und die Ver­net­zung von betrof­fe­nen Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen wer­den unterstützt.
• Der Arbeit­ge­ber­ver­band Gesamt­me­tall und sei­ne Regio­nal­glie­de­run­gen wer­den mit aktu­el­len Vor­fäl­len kon­fron­tiert und zur Bekämp­fung des Betriebs­rats-Mob­bings durch deren Mit­glieds­fir­men angehalten.
• Die IG Metall wird auf­ge­for­dert, sich bei den Regie­run­gen der Lan­des- und Bun­des­ebe­ne dafür ein­zu­set­zen, die­se Vor­fäl­le zu the­ma­ti­sie­ren und alle Anstren­gun­gen zu unter­neh­men, um den geset­zes­wid­ri­gen Angrif­fen auf unse­re betrieb­li­chen Funk­ti­ons­trä­ge­rin­nen und Funk­ti­ons­trä­ger Ein­halt zu gebieten.
• Ins­be­son­de­re ist das Mit­tel der „Ver­dachts­kün­di­gun­gen” von Betriebs­rä­tin­nen und Betriebs­rä­ten durch den Gesetz­ge­ber zu unter­bin­den und auch im Arbeits­recht dem Grund­satz der Unschulds- ver­mu­tung Vor­rang zu geben.

Ent­schei­dend ist jetzt aber, dass die­ser wich­ti­ge Beschluss des Gewerk­schafts­ta­ges der IG Metall nicht auf dem Papier ste­hen bleibt. Er muss wirk­sam umge­setzt wer­den. Und nicht zuletzt: Auch alle ande­ren Gewerk­schaf­ten sind gefor­dert, end­lich den Prak­ti­ken des Betriebs­rats­mob­bings ent­schlos­se­nen Wider­stand ent­ge­gen­zu­set­zen. Wir wer­den sehen, ob die bevor­ste­hen­de Kon­fe­renz „Betriebs­rä­te im Visier“ in die­sem Sinn Fort­schrit­te ver­mel­den kann.

aus der Rhein-Neckar Bei­la­ge zur Avan­ti Okto­ber 2017
Tagged , , , , . Bookmark the permalink.