Mit Kurz­ar­beit durch die Corona-Krise?

 

S. T.

In der Regel dient Kurz­ar­beit dazu, Unter­neh­men und Beschäf­tig­ten durch wirt­schaft­lich schwie­ri­ge Zei­ten zu hel­fen. Fir­men sol­len, wenn es mal etwas schlech­ter läuft, nicht gleich „ihr“ erfah­re­nes Per­so­nal ent­las­sen, und Beschäf­tig­te müs­sen nicht gleich um ihren Arbeits­platz fürchten.

Ers­te Rege­lun­gen in Rich­tung Kurz­ar­bei­ter­geld gibt es seit 1910. Die damals vom Kapa­zi­täts­ab­bau der Kali-Indus­trie betrof­fe­nen Arbei­ter erhiel­ten eine Kurz­ar­bei­ter­für­sor­ge. 1924 wur­de dann die „Kurz­ar­bei­ter­un­ter­stüt­zung“ geschaf­fen. Das Kurz­ar­bei­ter­geld wur­de am 1. Janu­ar 1957 eingeführt.

Anfäl­li­ge glo­ba­le Lie­fer­ket­ten
Vie­le Unter­neh­men sind heu­te in welt­wei­te Pro­duk­ti­ons- und Ver­triebs­struk­tu­ren inte­griert. Sie sind dadurch abhän­gig von funk­tio­nie­ren­den glo­ba­len Lieferketten.

Der weit­ge­hen­de Ver­zicht auf Lager­hal­tung, um Lager­kos­ten zu redu­zie­ren, sowie die Pro­duk­ti­on wich­ti­ger Tei­le durch Vor­pro­du­zen­ten macht den Her­stel­lungs­pro­zess für kurz­fris­ti­ge Lie­fer­aus­fäl­le anfäl­lig. Wer­den sol­che Tei­le, Kom­po­nen­ten oder Roh­stof­fe knapp oder ste­hen gar nicht mehr zur Ver­fü­gung, kann der gesam­te Pro­duk­ti­ons­ab­lauf eines Betrie­bes davon betrof­fen sein.

Im Rah­men der aktu­el­len Wirt­schafts­kri­se hat die Coro­na-Pan­de­mie die Lie­fer­ket­ten welt­weit zusätz­lich mas­siv gestört und damit die Anfäl­lig­keit des glo­ba­len kapi­ta­lis­ti­schen Wirt­schafts­sys­tems demonstriert.

Aktu­el­le Kurz­ar­beit in Europa
Ende April 2020 haben Unter­neh­men in der EU, in Groß­bri­tan­ni­en sowie der Schweiz für rund 50 Mil­lio­nen Beschäf­tig­te Kurz­ar­beit bean­tragt. Allein in den 27 EU-Staa­ten für rund 42 Mil­lio­nen. Dies ent­spricht knapp 27 Pro­zent aller Beschäf­tig­ten in der EU.

Die Zahl der Anträ­ge ist wahr­schein­lich höher als die tat­säch­li­che Zahl der von Kurz­ar­beit betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten. Denn Unter­neh­men bean­tra­gen oft prä­ven­tiv für grö­ße­re Beleg­schafts­grup­pen Kurz­ar­beit als dies letzt­end­lich not­wen­dig ist. Den­noch bezie­hen so vie­le Beschäf­tig­te wie noch nie Kurzarbeitergeld.

Am stärks­ten von Kurz­ar­beit betrof­fen waren Beschäf­tig­te in Frank­reich (11,3 Mil­lio­nen Anträ­ge bei der natio­na­len Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung), Deutsch­land (10,1 Mil­lio­nen), Ita­li­en (8,3 Mil­lio­nen) und Groß­bri­tan­ni­en (6,3 Millionen).

Gemes­sen an der Beschäf­tig­ten­zahl hat­te die Schweiz mit 48,1 Pro­zent den höchs­ten Anteil aller Anträ­ge zur Kurz­ar­beit, gefolgt von Frank­reich (47,8 Pro­zent), Ita­li­en (46,6 Pro­zent) und Luxem­burg (44,5 Pro­zent). In Deutsch­land bezie­hen sich die Anträ­ge auf Kurz­ar­beit auf etwas mehr als ein Vier­tel aller Beschäf­ti­gen (26,9 Prozent).

Wie bedeut­sam die Kurz­ar­beit als ein Instru­ment zur „Kri­sen­be­wäl­ti­gung“ ist, zeigt der Ver­gleich mit den USA, wo kaum Kurz­ar­bei­ter­reg­lun­gen genutzt wer­den und des­halb bereits mehr als 40 Mil­lio­nen Men­schen ihren Arbeits­platz ver­lo­ren haben.

Unter­schied­li­che Regelungen
Doch die natio­na­len Rege­lun­gen wei­sen in Hin­blick auf Höhe und Dau­er des Kurz­ar­bei­ter­gel­des deut­li­che Unter­schie­de auf. So reicht die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des, gemes­sen am aus­ge­fal­le­nen Ent­gelt, je nach Land von 50 Pro­zent in Polen bis zu 100 Pro­zent in den Nie­der­lan­den, Däne­mark oder Irland. In vie­len Staa­ten liegt das Niveau bei 70 oder 80 Pro­zent. Die Dau­er der Zah­lun­gen vari­iert zwi­schen zwei Wochen in Rumä­ni­en über drei Mona­te in Däne­mark oder Luxem­burg, sechs Mona­te in den Nie­der­lan­den oder Öster­reich, bis zu 12 Mona­ten in der Schweiz und Frank­reich, bis zu 13 Mona­ten in Finn­land sowie neu­er­dings bis zu 24 Mona­ten in Deutsch­land – befris­tet bis Ende 2021.

Unse­re Forderungen
Kurz­ar­bei­ten­de sind oft mit dras­ti­schen finan­zi­el­len Ein­bu­ßen kon­fron­tiert. Gene­rell sind Beschäf­tig­te mit nied­ri­ge­ren Ein­kom­men in Betrie­ben ohne Tarif­ver­trag oder Betriebs­rat sowie Frau­en davon beson­ders betroffen.

Des­halb for­dern wir: Statt Kurz­ar­bei­ter­geld erhal­ten Beschäf­tig­te zunächst eine unein­ge­schränk­te Ent­gelt­fort­zah­lung aus den Gewin­nen von pro­fi­ta­blen Unter­neh­men und von Großaktionären.

Anschlie­ßend erhal­ten sie Kurz­ar­bei­ter­geld in Höhe des bis­he­ri­gen Ent­gelts. Zudem gilt ab sofort ein Ver­bot von Ent­las­sun­gen. Vor allem aber muss die Arbeit auf alle ver­teilt wer­den. Am bes­ten durch beschäf­ti­gungs­wirk­sa­me Ver­kür­zun­gen der Wochen­ar­beits­zeit bei vol­lem Lohn- und Per­so­nal­aus­gleich: 30 Stun­den sind auch genug!

Aus Avan­ti² Rhein-Neckar Okto­ber 2020
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