Auch in Mann­heim und Umgebung:

Woh­nen - ein Grundrecht!

 

U. D.

Mit der Umver­tei­lung gesell­schaft­li­chen Reich­tums von unten nach oben haben sich die pro­ka­pi­ta­lis­ti­schen Par­tei­en selbst die „Sach­zwän­ge“ geschaf­fen, mit denen sie ihre Poli­tik zu Guns­ten gro­ßer pri­va­ter „Inves­to­ren“ rechtfertigen.

Gemach­te Wohnungskrise
Die­se Umver­tei­lung setzt die „öffent­li­che Hand“ und die Mas­se der arbei­ten­den Men­schen unter mas­si­ven finan­zi­el­len und poli­ti­schen Druck gesetzt. Da so gut wie kei­ne gesell­schaft­li­chen Alter­na­ti­ven zum Kapi­ta­lis­mus dis­ku­tiert wer­den, ste­hen vie­le Men­schen hilf­los dem Pri­va­ti­sie­rungs­irr­sinn gegen­über. Sie glau­ben oft an das immer wie­der ver­brei­te­te Mär­chen, pri­vat­wirt­schaft­li­che Ange­bo­te sei­en bes­ser als öffentliche.

Es wun­dert also nicht, dass Kran­ken­häu­ser, Ren­te, Pfle­ge, öffent­li­che Infra­struk­tur wie Nah­ver­kehr, Was­ser­ver­sor­gung oder Müll­ab­fuhr für pri­va­te „Inves­to­ren“ attrak­tiv gemacht wur­den und wer­den. Attrak­tiv bedeu­tet dabei nicht, das Bes­te für die Gesell­schaft zu errei­chen, son­dern hohe Pro­fi­te für die­se „Inves­to­ren“ zu sichern. Die­sel­be Ent­wick­lung kön­nen wir auf dem Woh­nungs­markt beobachten.

Ver­fehl­te Poli­tik auch in Mannheim
Der Woh­nungs­bau in Mann­heim folgt den vor­ge­nann­ten Prin­zi­pi­en und wird im Wesent­li­chen durch die städ­ti­sche Woh­nungs­bau­ge­sell­schaft und pri­va­te Groß­in­ves­to­ren geprägt. Stadt und Inves­to­ren wis­sen sehr genau, wo und wie sich Woh­nun­gen mit hohen Pro­fi­ten rea­li­sie­ren las­sen. So neh­men die Ver­ant­wort­li­chen für Bau­pro­jek­te bewusst in Kauf, dass durch hoch­prei­si­ge Woh­nun­gen oder mas­si­ve Miet­erhö­hun­gen lang­jäh­ri­ge, aber sozi­al schlech­ter gestell­te Mie­ten­de ihre bis­he­ri­gen Woh­nun­gen oder Stadt­tei­le ver­las­sen müs­sen („Gen­tri­fi­zie­rung“).

Zu die­ser Poli­tik passt auch, dass für Woh­nungs­bau und Arbeits­platz­ent­wick­lung wich­ti­ges städ­ti­sches Gelän­de pri­va­ti­siert wur­de, anstatt es selbst zu ent­wi­ckeln. Erin­nert sei an den Spe­ku­la­ti­ons­skan­dal um Tei­le des Tur­ley-Gelän­des („Aus 6 mach 36 Mil­lio­nen Euro“) und an den Ver­zicht auf das städ­ti­sche Vor­kaufs­recht für das GE-Gelän­de. Letz­te­res wur­de von dem US-Kon­zern, der das ehe­ma­li­ge Als­tom-Werk in Mann­heim-Käfer­tal fast völ­lig platt gemacht hat, im Febru­ar 2019 für 28 Mil­lio­nen Euro verkauft.

Sys­tem­wech­sel erforderlich
Die in Ber­lin gestar­te­te Initia­ti­ve zur Ent­eig­nung der „Deut­schen Woh­nen“ geht in die rich­ti­ge Rich­tung. Dabei bezieht sie sich auf die im Grund­ge­setz in den Arti­keln 14 und 15 ste­hen­de Mög­lich­keit der Ent­eig­nung (sie­he unten).

Die ver­öf­fent­lich­te poli­ti­sche Mei­nung und die pro­ka­pi­ta­lis­ti­schen Par­tei­en posi­tio­nier­ten sich wie erwar­tet mehr­heit­lich gegen Ent­eig­nun­gen. Schließ­lich wür­den damit pri­va­te „Inves­to­ren“ abge­schreckt wer­den und somit noch weni­ger Wohn­raum entstehen.

Wel­che ver­wor­re­ne Logik! Die gro­ßen Woh­nungs­bau­trä­ger und Woh­nungs­ge­sell­schaf­ten „ent­eig­nen“ täg­lich Hun­dert­tau­sen­de von Mie­te­rIn­nen. Sie bau­en und ver­mie­ten nicht, um bezahl­ba­ren Wohn­raum für alle anzu­bie­ten, son­dern wegen des größt­mög­li­chen Pro­fits. Sie sind nicht die Lösung des Pro­blems, son­dern Teil des Problems

Aber Ent­eig­nung und Ver­staat­li­chung allei­ne rei­chen nicht aus. Die Woh­nun­gen und die Woh­nungs­bau­po­li­tik müs­sen dar­über hin­aus unter die demo­kra­ti­sche Kon­trol­le der Kom­mu­nen und der Mie­ten­den gestellt wer­den. Der dafür erfor­der­li­che Druck muss durch eine brei­te außer­par­la­men­ta­ri­sche Bewe­gung kom­men. Mit der Demo von 300 Men­schen am 06. April 2019 in Mann­heim ist ein klei­ner Schritt in die­se Rich­tung gemacht worden

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Arti­kel 14 GG
(1) Das Eigen­tum und das Erbrecht wer­den gewähr­leis­tet. Inhalt und Schran­ken wer­den durch die Geset­ze bestimmt.
(2) Eigen­tum ver­pflich­tet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Woh­le der All­ge­mein­heit dienen.
(3) Eine Ent­eig­nung ist nur zum Woh­le der All­ge­mein­heit zuläs­sig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Geset­zes erfol­gen, das Art und Aus­maß der Ent­schä­di­gung regelt. Die Ent­schä­di­gung ist unter gerech­ter Abwä­gung der Inter­es­sen der All­ge­mein­heit und der Betei­lig­ten zu bestim­men. Wegen der Höhe der Ent­schä­di­gung steht im Streit­fal­le der Rechts­weg vor den ordent­li­chen Gerich­ten offen.

Arti­kel 15 GG
Grund und Boden, Natur­schät­ze und Pro­duk­ti­ons­mit­tel kön­nen zum Zwe­cke der Ver­ge­sell­schaf­tung durch ein Gesetz, das Art und Aus­maß der Ent­schä­di­gung regelt, in Gemein­ei­gen­tum oder in ande­re For­men der Gemein­wirt­schaft über­führt wer­den. Für die Ent­schä­di­gung gilt Arti­kel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Aus Avan­ti² Rhein-Neckar Mai 2019
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