Ein­stu­fung des Leip­zi­ger Droh­nen­vor­falls als „feind­staat­li­che Ope­ra­ti­on“ (II)*

Regie­rung erlaubt sich mili­tä­ri­sche Aktio­nen gegen Russland

 

M. K.

Die von der Bun­des­re­gie­rung ohne vor­lie­gen­de Bewei­se beschlos­se­nen Kon­se­quen­zen auf den Droh­nen­vor­fall von Leip­zig tra­fen bei den Medi­en kaum auf Kri­tik. Es sei denn, dass die Maß­nah­men als zu spät, zu lasch und unzu­rei­chend kri­ti­siert wurden.

Antikriegsprotest in Heidelberg, 3. Oktober 2026.  (Foto: Avanti²)

Anti­kriegs­pro­test in Hei­del­berg, 3. Okto­ber 2026. (Foto: Avanti²)

Der Droh­nen­vor­fall von Leip­zig wur­de sei­tens der Bun­des­re­gie­rung als „feind­staat­li­che Ope­ra­ti­on“ ein­ge­stuft (vgl. hier­zu Teil I die­ses Arti­kels in Avan­ti², Nr. 146). Die Fol­ge ist, dass sie jetzt Mili­tär­ope­ra­tio­nen anord­nen kann, die nicht „man­da­tie­rungs­pflich­tig“ sind.

Wenn für die Bun­des­re­gie­rung ein Ein­satz nicht als „bewaff­ne­te Unter­neh­mung“ im Sin­ne des Par­la­ments­be­tei­li­gungs­ge­set­zes gilt, dann ist sie nicht ver­pflich­tet, den Bun­des­tag zu in- for­mie­ren oder sei­ne Zustim­mung einzuholen.

Damit kann die Exe­ku­ti­ve fak­tisch mili­tä­risch han­deln, ohne dass das Par­la­ment betei­ligt wird. Und die Kriegs­trei­ber kön­nen noch unge­stör­ter agieren …

Exe­ku­ti­ve Grauzone
Wir fas­sen zusam­men: Nach § 2 Abs. 2 Par­la­ments­be­tei­li­gungs­ge­setz und Bun­des­tags­druck­sa­che 19/17711 sind mili­tä­ri­sche Maß­nah­men, die als Reak­ti­on auf soge­nann­te „feind­staat­li­che Ope­ra­tio­nen“ erfol­gen, nicht man­da­tie­rungs­pflich­tig. Sie gel­ten als sicher­heits­po­li­ti­sche oder vor­be­rei­ten­de Maß­nah­men und kön­nen daher ohne Zustim­mung und auch ohne Infor­ma­ti­on des Bun­des­ta­ges durch­ge­führt werden.

Die­se Pra­xis schafft eine exe­ku­ti­ve Grau­zo­ne, in der mili­tä­ri­sche Gewalt unter­halb der Kriegs­schwel­le ohne par­la­men­ta­ri­sche Kon­trol­le mög­lich ist.

Die­se Rechts­la­ge ist nicht dar­auf aus­ge­legt, gan­ze Krie­ge ohne Par­la­ments­be­tei­li­gung zu füh­ren, aber sie öff­net eine Eska­la­ti­ons­ket­te, die fak­tisch genau dort­hin füh­ren kann.

Gefahr der Eskalation
Es gibt meh­re­re sicher­heits­po­li­ti­sche Ana­ly­sen, die davor war­nen, dass sol­che „nicht man­da­tie­rungs­pflich­ti­gen“ Maß­nah­men Eska­la­ti­ons­spi­ra­len aus­lö­sen können.
Eine Stu­die der Stif­tung Wis­sen­schaft und Poli­tik (SWP) „Hybri­de Kon­flik­te und die Rol­le der Bun­des­wehr“ (2018) warnt, die Reak­ti­on auf hybri­de Bedro­hun­gen erfol­ge oft exe­ku­tiv, ohne par­la­men­ta­ri­sche Kon­trol­le. Die­se Maß­nah­men könn­ten unbe­ab­sich­tigt mili­tä­ri­sche Eska­la­tio­nen auslösen.

Das Bun­des­wehr-Weiß­buch 2016 stellt in Kapi­tel 3.2 lapi­dar fest: „Die Bun­des­wehr kann zur Abwehr hybri­der Angrif­fe ein­ge­setzt wer­den, auch wenn kein Ver­tei­di­gungs­fall fest­ge­stellt ist.“

Her­fried Mün­k­ler merkt in sei­nem Buch Der neue Krieg (2020) an, dass Krie­ge zuneh­mend aus einer Ket­te klei­ner, nicht erklär­ter mili­tä­ri­scher Inter­ven­tio­nen entstehen.

Car­lo Masa­la schließ­lich kon­sta­tiert in sei­nem Buch Welt­un­ord­nung aus dem Jahr 2022: Die Unschär­fe zwi­schen Ver­tei­di­gung und Angriff schafft Räu­me, in denen Staa­ten mili­tä­risch han­deln, ohne Krieg zu erklä­ren und dies sei oft der Beginn grö­ße­rer Konflikte.

Aus­he­be­lung des Friedensgebots
Seit dem 1. Sep­tem­ber 2026 liegt es also in den Hän­den der Bun­des­re­gie­rung, Maß­nah­men zu ergrei­fen, die zu einem gro­ßen, ver­hee­ren­den Krieg füh­ren kön­nen. In der wich­tigs­ten aller poli­ti­schen Fra­gen, der Fra­ge Krieg oder Frie­den, sind die poli­ti­schen Kor­rek­turme­cha­nis­men der par­la­men­ta­ri­schen Demo­kra­tie der Bun­des­re­pu­blik in kras­sem Wider­spruch zum Frie­dens­ge­bot des Grund­ge­set­zes (GG) fak­tisch suspendiert.

Es ver­pflich­tet, den Staat so ein­zu­rich­ten, dass er für die Erhal­tung und Aus­wei­tung von Frie­den ein­tritt. Die­ser „Frie­den“ wird im Grund­ge­setz so beschrie­ben, dass nicht nur ein akti­ver „Angriffs­krieg“, son­dern nach Arti­kel 26 GG jede „frie­dens­stö­ren­de Hand­lung […] ver­fas­sungs­wid­rig und unter Stra­fe“ zu stel­len ist.

Zudem genießt das „Gewalt­ver­bot“ der UN-Char­ta über Arti­kel 25 GG („Regeln des Völ­ker­rech­tes sind Bestand­teil des Bun­des­rech­tes“) hin­aus einen ver­bind­li­chen Rechts­sta­tus und nach Arti­kel 24 GG kom­men für die Bun­des­re­pu­blik als Bünd­nis nur sol­che „Sys­te­me kol­lek­ti­ver Sicher­heit“ in Fra­ge, die „zur Siche­rung des Frie­dens“ dienen.


* [Teil I wur­de in der Okto­ber-Aus­ga­be von Avan­ti² ver­öf­fent­licht.]


Aus Avan­ti² Rhein-Neckar Novem­ber 2026
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