Regierung erlaubt sich militärische Aktionen gegen Russland
M. K.
Die von der Bundesregierung ohne vorliegende Beweise beschlossenen Konsequenzen auf den Drohnenvorfall von Leipzig trafen bei den Medien kaum auf Kritik. Es sei denn, dass die Maßnahmen als zu spät, zu lasch und unzureichend kritisiert wurden.

Antikriegsprotest in Heidelberg, 3. Oktober 2026. (Foto: Avanti²)
Der Drohnenvorfall von Leipzig wurde seitens der Bundesregierung als „feindstaatliche Operation“ eingestuft (vgl. hierzu Teil I dieses Artikels in Avanti², Nr. 146). Die Folge ist, dass sie jetzt Militäroperationen anordnen kann, die nicht „mandatierungspflichtig“ sind.
Wenn für die Bundesregierung ein Einsatz nicht als „bewaffnete Unternehmung“ im Sinne des Parlamentsbeteiligungsgesetzes gilt, dann ist sie nicht verpflichtet, den Bundestag zu in- formieren oder seine Zustimmung einzuholen.
Damit kann die Exekutive faktisch militärisch handeln, ohne dass das Parlament beteiligt wird. Und die Kriegstreiber können noch ungestörter agieren …
Exekutive Grauzone
Wir fassen zusammen: Nach § 2 Abs. 2 Parlamentsbeteiligungsgesetz und Bundestagsdrucksache 19/17711 sind militärische Maßnahmen, die als Reaktion auf sogenannte „feindstaatliche Operationen“ erfolgen, nicht mandatierungspflichtig. Sie gelten als sicherheitspolitische oder vorbereitende Maßnahmen und können daher ohne Zustimmung und auch ohne Information des Bundestages durchgeführt werden.
Diese Praxis schafft eine exekutive Grauzone, in der militärische Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle ohne parlamentarische Kontrolle möglich ist.
Diese Rechtslage ist nicht darauf ausgelegt, ganze Kriege ohne Parlamentsbeteiligung zu führen, aber sie öffnet eine Eskalationskette, die faktisch genau dorthin führen kann.
Gefahr der Eskalation
Es gibt mehrere sicherheitspolitische Analysen, die davor warnen, dass solche „nicht mandatierungspflichtigen“ Maßnahmen Eskalationsspiralen auslösen können.
Eine Studie der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) „Hybride Konflikte und die Rolle der Bundeswehr“ (2018) warnt, die Reaktion auf hybride Bedrohungen erfolge oft exekutiv, ohne parlamentarische Kontrolle. Diese Maßnahmen könnten unbeabsichtigt militärische Eskalationen auslösen.
Das Bundeswehr-Weißbuch 2016 stellt in Kapitel 3.2 lapidar fest: „Die Bundeswehr kann zur Abwehr hybrider Angriffe eingesetzt werden, auch wenn kein Verteidigungsfall festgestellt ist.“
Herfried Münkler merkt in seinem Buch Der neue Krieg (2020) an, dass Kriege zunehmend aus einer Kette kleiner, nicht erklärter militärischer Interventionen entstehen.
Carlo Masala schließlich konstatiert in seinem Buch Weltunordnung aus dem Jahr 2022: Die Unschärfe zwischen Verteidigung und Angriff schafft Räume, in denen Staaten militärisch handeln, ohne Krieg zu erklären und dies sei oft der Beginn größerer Konflikte.
Aushebelung des Friedensgebots
Seit dem 1. September 2026 liegt es also in den Händen der Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem großen, verheerenden Krieg führen können. In der wichtigsten aller politischen Fragen, der Frage Krieg oder Frieden, sind die politischen Korrekturmechanismen der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik in krassem Widerspruch zum Friedensgebot des Grundgesetzes (GG) faktisch suspendiert.
Es verpflichtet, den Staat so einzurichten, dass er für die Erhaltung und Ausweitung von Frieden eintritt. Dieser „Frieden“ wird im Grundgesetz so beschrieben, dass nicht nur ein aktiver „Angriffskrieg“, sondern nach Artikel 26 GG jede „friedensstörende Handlung […] verfassungswidrig und unter Strafe“ zu stellen ist.
Zudem genießt das „Gewaltverbot“ der UN-Charta über Artikel 25 GG („Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes“) hinaus einen verbindlichen Rechtsstatus und nach Artikel 24 GG kommen für die Bundesrepublik als Bündnis nur solche „Systeme kollektiver Sicherheit“ in Frage, die „zur Sicherung des Friedens“ dienen.
* [Teil I wurde in der Oktober-Ausgabe von Avanti² veröffentlicht.]
