Ein­stu­fung des Leip­zi­ger Droh­nen­vor­falls als „feind­staat­li­che Ope­ra­ti­on“ (I)*

Regie­rung erlaubt sich mili­tä­ri­sche Aktio­nen gegen Russland

 

M. K.

Die von der Bun­des­re­gie­rung ohne vor­lie­gen­de Bewei­se beschlos­se­nen Kon­se­quen­zen auf den Droh­nen­vor­fall von Leip­zig tra­fen bei gro­ßen Medi­en kaum auf Kri­tik. Es sei denn, dass die Maß­nah­men als zu spät und zu lasch und die vor­he­ri­ge Sicher­heits­la­ge als unzu­rei­chend kri­ti­siert wurden.

DGB-Demo in Stuttgart, 26. September 2026. (Foto: Helmut Roos.)

DGB-Demo in Stutt­gart, 26. Sep­tem­ber 2026. (Foto: Hel­mut Roos.)

Die Stel­lung­nah­men frie­dens­be­weg­ter, anti­mi­li­ta­ris­ti­scher Orga­ni­sa­tio­nen erhiel­ten nur ver­schwin­dend gerin­ge media­le Auf­merk­sam­keit. Sie kri­ti­sier­ten die Maß­nah­men als Aus­druck einer gefähr­li­chen Eska­la­ti­ons­lo­gik und warn­ten vor der Mili­ta­ri­sie­rung poli­ti­scher Spra­che („feind­staat­li­che Ope­ra­ti­on“). Statt mili­tä­ri­scher Reak­tio­nen for­dern sie Trans­pa­renz, diplo­ma­ti­sche Dees­ka­la­ti­on und eine Rück­kehr zu zivi­len Sicherheitskonzepten.

Die öffent­li­che Dis­kus­si­on kon­zen­triert sich aktu­ell stark auf die­se von der Regie­rung beschlos­se­nen Maß­nah­men. Dadurch wer­den aber eini­ge Aspek­te in ihrer Bedeut­sam­keit unter­schätzt oder sie blei­ben ganz unter dem Radar. Vor allem die Ein­stu­fung des Vor­fal­les als „feind­staat­li­che Ope­ra­ti­on“ ist wesent­lich mehr als eine mög­li­che Mili­ta­ri­sie­rung poli­ti­scher Sprache.

Mit der offi­zi­el­len Ver­wen­dung die­ses Begrif­fes ist eine Mili­ta­ri­sie­rung poli­ti­scher Spra­che bereits voll­zo­gen. De fac­to ent­steht ein Nar­ra­tiv der Feind­lich­keit: „Die­ser Staat greift uns an – wir müs­sen reagie­ren.“ Das aber ver­än­dert erwart­bar und bereits beob­acht­bar die öffent­li­che Wahr­neh­mung, die diplo­ma­ti­sche Spra­che und die stra­te­gi­sche Planung.

Schrit­te zum Krieg
Der Aus­druck „feind­staat­li­che Ope­ra­ti­on“ wird zu einem Kampf­mit­tel, das viel­fach ver­wen­det wer­den kann: Zur Legi­ti­ma­ti­on innen­po­li­ti­scher „Sicher­heits­maß­nah­men“, zur Abschre­ckung nach außen und inter­na­tio­nal zur Vor­be­rei­tung gemein­sa­mer Reak­tio­nen mit Part­ner­staa­ten. In der psy­cho­lo­gi­schen Wir­kung ist dies auf meh­re­ren Ebe­nen ein Rie­sen­schritt hin zum Krieg.

Die regie­rungs­amt­li­che Ver­wen­dung des Begrif­fes „feind­staat­li­che Ope­ra­ti­on“ ist aber auch in recht­li­cher und insti­tu­tio­nel­ler Hin­sicht ein gro­ßer Schritt hin zum Krieg und weg von der par­la­men­ta­ri­schen Demokratie.

Zunächst ändert die­ser Begriff die Zustän­dig­keit für die Ermitt­lun­gen. Es wird jetzt nicht mehr straf­recht­lich ermit­telt, weil der Vor­gang als aus­län­di­sche nach­rich­ten­dienst­li­che bzw. mili­tä­ri­sche Ope­ra­ti­on ein­ge­stuft wird und nicht als klas­si­sche Straf­tat. Damit liegt die Zustän­dig­keit nicht mehr bei Poli­zei und Staats­an­walt­schaft, son­dern bei der Bun­des­wehr, BND, MAD und dem Kri­sen­stab der Bundesregierung.

Das hat wei­te­re hoch bedeut­sa­me Fol­gen. Die klas­si­sche Gewal­ten­tei­lung wird fak­tisch auf­ge­ho­ben. Wenn Ermitt­lun­gen in die Hän­de des Mili­tärs und der Geheim­diens­te über­ge­hen, wird der Vor­gang der öffent­li­chen und rich­ter­li­chen Kon­trol­le ent­zo­gen. Das wei­te­re Vor­ge­hen besteht jetzt aus poli­ti­schen Maß­nah­men und nicht aus straf­recht­li­chen Schrit­ten. Letz­te­re müs­sen sach­lich und beweis­ge­stützt sein; poli­ti­sche Maß­nah­men kön­nen auf Bewer­tun­gen beruhen.

Aus­he­be­lung von Kontrolle
Gegen straf­recht­li­che Maß­nah­men kön­nen sich Betrof­fe­ne recht­lich weh­ren, gegen poli­ti­sche Maß­nah­men die­ser Art nicht. Straf­recht­li­che Maß­nah­men unter­lie­gen der Gewal­ten­tei­lung, poli­ti­sche Maß­nah­men die­ser Art nicht.

Last not least: Nach­rich­ten­dienst­li­che und mili­tä­ri­sche Ermitt­lun­gen sind geheim. Bürger:innen kön­nen sich nicht mehr infor­mie­ren, wie begrün­det die ein­ge­lei­te­ten Schrit­te wie die Schlie­ßung des rus­si­schen Kon­su­lats über­haupt sind. Wenn der Staat sagt: „Wir haben Bewei­se, dass Russ­land X getan hat“, muss er dies jetzt nicht mehr bele­gen. Weil er es nicht „bewei­sen“ kann, ohne Geheim­dienst­me­tho­den offen­zu­le­gen. Die par­la­men­ta­ri­sche Kon­trol­le ist − ganz legal − aus­ge­he­belt aus Grün­den der „Sicher­heits­lo­gik“.

Und wie­der­um ent­ste­hen wei­te­re gefähr­li­che Kon­se­quen­zen: Noch vor­han­de­nes Ver­trau­en in das par­la­men­ta­ri­sche Sys­tem wird in einer Wei­se ero­die­ren, die Rechts­extre­men in die Hän­de spielt. Zudem wer­den Eska­la­ti­ons­ri­si­ken weni­ger beherrsch­bar, weil die demo­kra­ti­sche Kon­trol­le aus­bleibt. Und weil die Gegen­sei­te die Hin­ter­grün­de poli­ti­scher Maß­nah­men weni­ger kennt und die­se eher feind­se­lig interpretiert.


* [Teil II wird sich in der Novem­ber-Aus­ga­be von Avan­ti² damit beschäf­ti­gen, was die Ein­stu­fung als „feind­staat­li­che Ope­ra­ti­on“ für das Risi­ko eines deutsch-rus­si­schen Krie­ges bedeutet.]

Aus Avan­ti² Rhein-Neckar Okto­ber 2026
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